Beitragsordnung
Die Notwendigkeit einer neuen Beitragsordnung der Ingenieurkammer des
Saarlandes ergibt sich aus dem größeren Mitgliederkreis, den erweiterten
Aufgaben sowie § 37 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Ziffer 2 und § 38 in
Verbindung mit § 16 Absatz 1 SAIG, wonach der Finanzbedarf der Kammer
grundsätzlich durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung zu
decken ist.
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Ingenieurkammer erhebt nach Maßgabe des Saarländischen
Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) zur Deckung der
haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen von den Kammermitgliedern einen
Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das
Mitglied in die entsprechende Liste eingetragen ist. Sie endet mit
Ablauf des Monats, in dem die Eintragung in die Liste gelöscht ist. Bei
Tod eines Mitgliedes endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in
dem der Tod eingetreten ist.
§ 2 Berechung des Beitrages, Auskunftspflicht
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
Besteht nur für einen Teil des Rechnungsjahres Beitragspflicht, ermäßigt
sich der Beitrag nach dem entsprechenden Bruchteil; angebrochene Monate
werden voll berechnet.
(2) Jedes Mitglied ist gemäß § 42 Absatz 1 Ziffer 3 SAIG
verpflichtet, der Kammer Auskunft zu erteilen über die
Beitragsberechnungsgrundlage. Es ist auf Ersuchen des Kammervorstandes
nachweispflichtig.
§ 3 Höhe des Beitrages
(1) Der Jahresbeitrag beträgt für Mitglieder mit 0 bis 3
Beschäftigten 700 €; für Mitglieder mit mehr als 3 Beschäftigten 850 €,
für Sozietätspartner 500 €, für Freiwillige Mitglieder, die angestellt
sind, 200 €.
(2) Neue Kammermitglieder zahlen auf Antrag im ersten Jahr ihrer
beruflichen Selbstständigkeit 50 % des Beitrages gemäß Absatz (1).
(3) Listeneingetragene Nichtselbstständige zahlen auf Antrag 200 €
für das Kalenderjahr, für welches sie keine Honorare aus einer
listenabhängigen Tätigkeit erhalten haben. Die Verrechnung des demnach
nicht geschuldeten Beitrages erfolgt mit dem fälligen Beitrag des
nächsten Jahres.
(4) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine
berufsbezogene Tätigkeit ausüben, zahlen auf Antrag einen reduzierten
Beitrag von 100,00 €.
(5) Mitglieder, die nachgewiesenermaßen bereits Pflichtmitglieder
einer anderen Ingenieurkammer sind, zahlen auf Antrag die Hälfte des
normalen Jahresbeitrages.
§ 4 Fälligkeit des Beitrages
(1) Der Beitrag ist fällig in zwei Jahresraten am 15. März und am 15.
September; er wird im Falle des Verzugs mit 10 % p. a. verzinst.
(2) Der Beitrag wird durch Banklastschrift eingezogen; ansonsten wird
eine Gebühr gemäß Kostenordnung fällig.
(3) Beiträge, die 3 Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet sind,
werden gem. § 38 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 SAIG zwangsweise
eingezogen.
§ 5 Stundung, Herabsetzung, Erlass, Niederschlagung des Beitrages
(1) Stundung des Beitrages oder eines Teiles davon ist zulässig, wenn
die Höhe des im Büro der/des Beitragspflichtigen in den letzten 6
Monaten vor der Antragstellung (Absatz 5) erzielten Umsatzes die
Vermutung begründet, dass die Leistung des Beitrages oder eines Teiles
davon für den Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte darstellt und
der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Der Beitrag kann herabgesetzt oder erlassen werden, wenn die/der
Beitragspflichtige durch Krankheit nur noch in eingeschränktem Umfange
ihren/seinen Beruf ausüben kann und die glaubhaft gemachte Höhe der
Einkünfte oder des erzielten Umsatzes dies gerechtfertigt erscheinen
lässt.
(3) Beitragsrückstände können ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn deren Leistung für die/den Beitragspflichtige/n eine besondere
Härte darstellen oder die Voraussetzungen des Absatzes (2) vorliegen und
anzunehmen ist, dass eine Änderung der Umstände nicht eintreten wird.
(4) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung
keinen Erfolg verspricht oder wenn der Aufwand und die Kosten der
Beitreibung im Missverhältnis zum geschuldeten Betrag oder dem zu
erwartenden Ergebnis der Beitreibung steht.
(5) Über Stundung, Herabsetzung, Erlass und Niederschlagung
entscheidet der Vorstand, bei Stundung, Herabsetzung und Erlass jedoch
nur auf Antrag der/des Beitragspflichtigen. Der Antrag ist zu begründen;
die Gründe sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung kann nur durch
Bestätigung des Finanzamtes, eines Steuerberaters unter Beifügung von
Bescheiden des Finanzamtes oder durch ärztliches Attest erfolgen. Über
den Inhalt der Entscheidung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu
fertigen.
§ 6 Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.
§ 7 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Kammer.
§ 8 Inkrafttreten
Die beschlossene Beitragsordnung gilt ab 1. Juni 2004.
Von der Mitgliederversammlung am 6. Juli 2004 verabschiedet.
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