Beitragsordnung

Planungsmaßnahme Beratender Ingenieure
Die Notwendigkeit einer neuen Beitragsordnung der Ingenieurkammer des Saarlandes ergibt sich aus dem größeren Mitgliederkreis, den erweiterten Aufgaben sowie § 37 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Ziffer 2 und § 38 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 SAIG, wonach der Finanzbedarf der Kammer grundsätzlich durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung zu decken ist.

 

§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Ingenieurkammer erhebt nach Maßgabe des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) zur Deckung der haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen von den Kammermitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.

(2) Die Beiträge sind öffentliche Abgaben.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Mitglied in die entsprechende Liste eingetragen ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Eintragung in die Liste gelöscht ist. Bei Tod eines Mitgliedes endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Tod eingetreten ist.
 

§ 2 Berechung des Beitrages, Auskunftspflicht

(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
Besteht nur für einen Teil des Rechnungsjahres Beitragspflicht, ermäßigt sich der Beitrag nach dem entsprechenden Bruchteil; angebrochene Monate werden voll berechnet.

(2) Jedes Mitglied ist gemäß § 42 Absatz 1 Ziffer 3 SAIG verpflichtet, der Kammer Auskunft zu erteilen über die Beitragsberechnungsgrundlage. Es ist auf Ersuchen des Kammervorstandes nachweispflichtig.
 

§ 3 Höhe des Beitrages

(1) Der Jahresbeitrag beträgt für Mitglieder mit 0 bis 3 Beschäftigten 700 €; für Mitglieder mit mehr als 3 Beschäftigten 850 €, für Sozietätspartner 500 €, für Freiwillige Mitglieder, die angestellt sind, 200 €.

(2) Neue Kammermitglieder zahlen auf Antrag im ersten Jahr ihrer beruflichen Selbstständigkeit 50 % des Beitrages gemäß Absatz (1).

(3) Listeneingetragene Nichtselbstständige zahlen auf Antrag 200 € für das Kalenderjahr, für welches sie keine Honorare aus einer listenabhängigen Tätigkeit erhalten haben. Die Verrechnung des demnach nicht geschuldeten Beitrages erfolgt mit dem fälligen Beitrag des nächsten Jahres.

(4) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine berufsbezogene Tätigkeit ausüben, zahlen auf Antrag einen reduzierten Beitrag von 100,00 €.

(5) Mitglieder, die nachgewiesenermaßen bereits Pflichtmitglieder einer anderen Ingenieurkammer sind, zahlen auf Antrag die Hälfte des normalen Jahresbeitrages.
 

§ 4 Fälligkeit des Beitrages

(1) Der Beitrag ist fällig in zwei Jahresraten am 15. März und am 15. September; er wird im Falle des Verzugs mit 10 % p. a. verzinst.

(2) Der Beitrag wird durch Banklastschrift eingezogen; ansonsten wird eine Gebühr gemäß Kostenordnung fällig.

(3) Beiträge, die 3 Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet sind, werden gem. § 38 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 SAIG zwangsweise eingezogen.
 

§ 5 Stundung, Herabsetzung, Erlass, Niederschlagung des Beitrages

(1) Stundung des Beitrages oder eines Teiles davon ist zulässig, wenn die Höhe des im Büro der/des Beitragspflichtigen in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung (Absatz 5) erzielten Umsatzes die Vermutung begründet, dass die Leistung des Beitrages oder eines Teiles davon für den Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte darstellt und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Der Beitrag kann herabgesetzt oder erlassen werden, wenn die/der Beitragspflichtige durch Krankheit nur noch in eingeschränktem Umfange ihren/seinen Beruf ausüben kann und die glaubhaft gemachte Höhe der Einkünfte oder des erzielten Umsatzes dies gerechtfertigt erscheinen lässt.

(3) Beitragsrückstände können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Leistung für die/den Beitragspflichtige/n eine besondere Härte darstellen oder die Voraussetzungen des Absatzes (2) vorliegen und anzunehmen ist, dass eine Änderung der Umstände nicht eintreten wird.

(4) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn der Aufwand und die Kosten der Beitreibung im Missverhältnis zum geschuldeten Betrag oder dem zu erwartenden Ergebnis der Beitreibung steht.

(5) Über Stundung, Herabsetzung, Erlass und Niederschlagung entscheidet der Vorstand, bei Stundung, Herabsetzung und Erlass jedoch nur auf Antrag der/des Beitragspflichtigen. Der Antrag ist zu begründen; die Gründe sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung kann nur durch Bestätigung des Finanzamtes, eines Steuerberaters unter Beifügung von Bescheiden des Finanzamtes oder durch ärztliches Attest erfolgen. Über den Inhalt der Entscheidung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
 

§ 6 Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.
 

§ 7 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Kammer.
 

§ 8 Inkrafttreten

Die beschlossene Beitragsordnung gilt ab 1. Juni 2004.
 

 

Von der Mitgliederversammlung am 6. Juli 2004 verabschiedet.

 

 
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