Ingenieurkammer Saarland
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Hauptsatzung der Ingenieurkammer des Saarlandes

Planungsmaßnahme Beratender Ingenieure
gem. Saarländischem Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) § 37 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

 

 

 

Abschnitt I – Mitgliederangelegenheiten
 

§ 1

(1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Wahlordnung wahlberechtigt und wählbar. Die Wahlordnung ist Bestandteil der Hauptsatzung (Anlage).
 

§ 2

(1) Die Mitglieder sind zur Erfüllung der Kammeraufgaben zur ehrenamtlichen Mitarbeit verpflichtet, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

(2) In Ausübung ihres Berufes haben sie die geltenden Gesetze und die Berufspflichten einzuhalten.

(3) Die Mitglieder haben über Kammerangelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Mitgliedschaft bekannt werden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, wenn die Art der Angelegenheit es erfordert. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse über die privaten und beruflichen Verhältnisse anderer Kammermitglieder und sonstiger Personen, die sie in Ausübung eines Ehrenamtes erlangt haben, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt vor allem auch für die Mitglieder der Organe der Ingenieurkammer, ihrer Ausschüsse und Einrichtungen anderer Art; weiter für die Hilfskräfte der Kammer und etwa hinzugezogene Sachverständige. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort. Sie gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Durch Erbschein ausgewiesene Erben eines verstorbenen Kammermitgliedes können beim Kammervorstand um Unterstützung nachsuchen. Insbesondere soll der Kammervorstand ein der Fachgruppe des Verstorbenen zugehöriges Mitglied benennen, das abzuwickeln bereit ist; evtl. diesem entstehende Kosten sind von den Erben zu tragen.
 

§ 3

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet der Kammer die Angaben zu machen, die zur Feststellung der Beitragsverpflichtung und zur Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe erforderlich sind.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Kammer die für ihre Arbeit notwendigen Adressen (Wohnsitze, berufliche Niederlassung, Dienst- oder Beschäftigungsorte) anzugeben und betreffende Änderungen innerhalb eines Monats mitzuteilen. Kosten, die der Kammer durch erforderliche Nachforschungen entstehen, hat das Kammermitglied zu ersetzen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet der Kammer auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Nachweise zu führen, die dieser erlauben, das berufsgerechte Verhalten zu beurteilen.

(4) Mitglieder, die in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, haben der Kammer unverzüglich den Beginn und die Beendigung einer gemeinsamen Berufsausübung mit anderen anzuzeigen. Dabei sind der Kammer insbesondere die Rechtsform, der Sitz des Zusammenschlusses – bei einer Handels- oder Partnerschaftsregistereintragung unter Angabe des zuständigen Registergerichts und der Registernummer – und die Namen der Gesellschafter oder Partner sowie im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der oder die Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und im Falle einer Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder anzugeben.

(5) Bei Ausscheiden eines Mitglieds zieht der Vorstand die über die Mitgliedschaft ausgestellte Urkunde und den Kammerrundstempel ein. Die Mitglieder sind zur Rückgabe verpflichtet.

 

Abschnitt II - Mitgliederversammlung
 

§ 4

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer bestimmt im Benehmen mit dem Vorstand Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens im zweiten Jahresquartal stattzufinden.

(2) Zur Mitgliederversammlung lädt die Präsidentin oder der Präsident schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung bei der Post. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Schriftliche Anträge, die von Fachgruppenvorsitzenden gestellt oder von mindestens 10 Kammermitgliedern schriftlich unterstützt werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten zugestellt worden sind. Diese neuen Tagesordnungspunkte sind allen Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Vor Beschlussfassung über einen neuen Tagesordnungspunkt ist Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Die Rednerfolge bestimmt sich aus der Reihenfolge der Wortmeldungen, jedoch haben solche zur Geschäftsordnung Vorrang. Dem/der Vertreter/in der Aufsichtsbehörde ist jederzeit das Wort zu erteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die teilnehmenden Gäste sollen den Mitgliedern in der Einladung angezeigt werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Beschlüsse sind den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung, genehmigungsbedürftige Beschlüsse binnen vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung schriftlich bekannt zugeben.

 

Abschnitt III - Vorstand
 

§ 5

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gem. § 36 SAIG gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem/der Präsident/in, dem/der Vizepräsident/in und 3 Beisitzern/innen. Mindestens 3 Vorstandsmitglieder müssen Pflichtmitglieder sein, von diesen wiederum müssen 2 Personen Beratende Ingenieure/innen sein. Ein Vorstandsmitglied soll in einem Dienstverhältnis stehen.

(2) Dem Vorstand der Ingenieurkammer dürfen als deren Organ nur Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt eines neuen Mitgliedes. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.

(4) Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

Abschnitt IV – Aufgaben des Vorstandes
 

§ 6

(1) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer.

(2) Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten jeweils nach Bedarf einberufen.
Die Einladung soll schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. In Eilfällen kann auch fernmündlich ohne Ladungsfrist eingeladen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht; unter den gleichen Voraussetzungen können Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren auch telefonisch gefasst werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Wenn der Vorstand Angelegenheiten berät, die insbesondere eine Fachgruppe betreffen, so ist die/der Vorsitzende zur Vorstandssitzung einzuladen.

(5) Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und soll den Mitgliedern des Vorstandes binnen zwei Wochen nach der Sitzung übersandt werden.

(6) Der Vorstand kann zur Vorbereitung oder zur Erledigung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen aus Kammerangehörigen bilden oder Kammerangehörige als Referenten bestellen.

(7) Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungslegung hat sich auf die Haushaltseinnahmen, auf Haushaltsausgaben sowie auf die von der Kammer bewirtschafteten sonstigen Mittel zu erstrecken.

(8) Der Vorstand bestellt die Mitglieder des Eintragungsausschusses - § 40 SAIG -.

(9) Der/die Justitiar/in und der/die Geschäftsführer/in nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, soweit nicht ihre eigenen Angelegenheiten behandelt werden.

 

Abschnitt V – Präsident/in – Vizepräsident/in
 

§ 7

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer ist die oder der Vorsitzende des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Tagesordnung von Vorstandssitzungen und beruft diese ein.
 

§ 8

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung. Sie oder er erläutert die Verhandlungsgegenstände, leitet die Aussprache und die Beschlussfassung. Sie oder er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, zur Geschäftsordnung auch außerhalb. Die Präsidentin oder der Präsident kann selbst jederzeit und außerhalb der Rednerfolge das Wort ergreifen oder es einer oder einem zur Sitzung hinzugezogenen Sachverständigen oder einer Dienstkraft der Kammer erteilen.

(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es,

  1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kammervorstandes auszuführen;
  2. dringliche Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und dem Kammervorstand nicht vorher zur Beschlussfassung vorgelegt werden können, selbständig zu erledigen und hierüber dem Kammervorstand in der nächsten Sitzung zu berichten.
     

§ 9

(1) Der Präsident/die Präsidentin, im Verhinderungsfall der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen Erklärungen, durch die die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll der Schriftform. Sie sind von dem Präsidenten/der Präsidentin, im Verhinderungsfall Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zu unterzeichnen.
 

§ 10

Die Präsidentin oder der Präsident kann Dienstkräften der Kammer generell, Sachverständigen oder Kammermitgliedern, die mit einer besonderen Aufgabe betraut sind, im Einzelfall die Teilnahme an Vorstandssitzungen gestatten. Die Teilnahme sonstiger Dritter bedarf der vorherigen Zustimmung durch Vorstandsbeschluss.

 

Abschnitt VI – Geschäftsführung der Kammer
 

§ 11

(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die/der für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kammer werden nach den Weisungen des Vorstandes von den für die Geschäftsführung bestellten Personen geführt. Weitere Dienstkräfte können nach Bedarf angestellt werden. Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind für die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verpflichtet.

(3) Die Kammer kann sich von Mitgliedern deren Dienstkräfte gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen lassen. Diese sind dann besonders zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Die Kammer kann sich der Dienste Dritter aufgrund Dienst- oder Werkvertrages bedienen. Der Abschluss solcher Verträge, es sei denn, dass er im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung erfolgt, bedarf der Zustimmung des Vorstandes ebenso wie der Abschluss von Arbeitsverträgen.

(5) Der/die Justitiar/in soll in den Sitzungen die rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte vortragen, die einer Beschlussfassung entgegenstehen können. Die rechtlichen Einwendungen sind in den entsprechenden Niederschriften aufzunehmen oder sonst aktenkundig zu machen, soweit ein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung geltend gemacht wird.
 

§ 12

Die Präsidentin oder der Präsident ist die oder der Vorgesetzte der Dienstkräfte der Kammer. Gegenüber Dritten, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die Kammer tätig sind, ist sie oder er zu Weisungen befugt.
 

§ 13

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat alljährlich über die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer erforderlichen Arbeiten und deren Deckung einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist durch die Mitgliederversammlung zu verabschieden.
 

§ 14

Der Sitz der Kammergeschäftsstelle ist Saarbrücken.

 

Abschnitt VII – Fachgruppen
 

§ 15

(1) Die Mitglieder der Kammer gehören Fachgruppen an.

(2) Die Kammer bildet gem. § 37 SAIG folgende Fachgruppen:

  1. Hoch- und Industriebau (Bauvorlageberechtigte)
  2. Konstruktiver Ingenieurbau/Tragwerksplanung/ Geotechnik
  3. Technische Ausrüstung
  4. Verkehrs- und Vermessungswesen, sowie Stadtplanung
  5. Wasser- und Abwasserwesen, Abfallbeseitigung

(3) Die Mitgliedschaft zur Fachgruppe bestimmt sich nach der Fachrichtung, in der der Beruf des Kammermitglieds ausgeübt wird.
Wird der Beruf in mehreren Fachrichtungen ausgeübt, kann das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kammer bestimmen, welcher Fachgruppe es angehören will.
Mitgliedschaft in mehreren Fachgruppen ist nicht möglich.

(4) Die Berufsausübung ist nicht auf den Tätigkeitsbereich der Fachgruppe beschränkt, der das Mitglied angehört. Jedes Mitglied hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen anderer Fachgruppen teilzunehmen und die Kammerveröffentlichungen anderer Fachgruppen zu beziehen; es muss dieses der Kammergeschäftsstelle gegenüber schriftlich mitteilen.
 

§ 16

(1) Die Mitglieder der Fachgruppe bilden die Fachgruppenversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens einmal jährlich von der Fachgruppenvorsitzenden oder dem Fachgruppenvorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Nicht zur Fachgruppe gehörende Kammermitglieder, die den Wunsch zur Teilnahme an Fachgruppenversammlungen der/dem Fachgruppenvorsitzenden schriftlich erklärt haben, sind ebenfalls einzuladen.

(2) Die Fachgruppenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel deren Mitglieder dies schriftlich unter Nennung der Tagesordnung bei der/dem Vorsitzenden beantragt.

(3) Aufgabe der Fachgruppe ist es, Fachgruppeninteressen gegenüber dem Vorstand der Kammer zu vertreten und diesen bei Bedarf zu beraten.
 

§ 17

(1) Die Fachgruppe wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes aus ihrer Mitte den/die Fachgruppenvorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

(2) Die/der Fachgruppenvorsitzende führt den Vorsitz in den Fachgruppenversammlungen.
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Versammlung zuzustellen.

(3) Die Präsidentin/der Präsident ist durch Überlassung einer Einladungskopie von Sitzungsterminen und Tagesordnung zu unterrichten. Sie/er erhält auch eine Versammlungsniederschrift.

(4) Zur ersten Fachgruppensitzung lädt die Präsidentin/der Präsident ein und leitet sie bis zur Wahl der/des Fachgruppenvorsitzenden.

 

Abschnitt VIII – Ausschüsse
 

§ 18

(1) Die Mitgliederversammlung bildet die Ausschüsse und ist zuständig für die Wahl deren Mitglieder mit Ausnahme des Eintragungsausschusses - § 40 Abs. 2 SAIG. Die Ausschüsse können bei Bedarf Sachverständige hinzuziehen. In den Ausschüssen sollen nach Erforderlichkeit die Fachgruppen vertreten sein. Die Mitgliederzahl soll die Anzahl der Fachgruppen nicht überschreiten.
Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die in ihren Bereich fallenden Angelegenheiten für die Kammer und insbesondere auch für den Vorstand vorzubereiten.
Sie werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und Stellvertreter/in. Die Tätigkeit ist bis zur Neuwahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin auszuüben.
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; diese ist dem/der Präsidenten/Präsidentin zuzusenden.
Für Einberufung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für Vorstandssitzungen entsprechend.

(2) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder gem. § 32 Abs. 2 SAIG entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 40 Abs. 4 SAIG).
 

§ 19

Die Mitglieder des Kammervorstandes, der Ausschüsse, der Arbeitsgruppen, Sachverständige und Referenten aus dem Kreis der Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung und Erstattung der Auslagen entsprechend der Entschädigungsregelung.

 

Abschnitt IX – Rechnungsprüfung
 

§ 20

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und für den Fall der Verhinderung zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes.

(2) Für die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer ist die Wahlordnung anzuwenden.

 

Abschnitt X – Ehrungen
 

§ 21

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung

  1. die Verdienste ausgeschiedener Präsidenten/Präsidentinnen der Kammer durch deren Ernennung zu Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen würdigen,
  2. besonders verdiente Kammermitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die Beschlussfassung erfolgt ohne Aussprache.

(2) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder besondere Verdienste um die Kammer durch Kammermitglieder oder Dritte durch die Überreichung einer Ehrennadel nebst Urkunde würdigen.

(3) Ehrenpräsidentinnen oder Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Abschnitt XI – Bekanntmachungen
 

§ 22

Die Bekanntmachungen der Kammer erfolgen durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Länderbeilage Saarland des Deutschen Ingenieurblattes. Beschlüsse betreffend Satzungen gem. § 37 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 SAIG werden im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

 

Abschnitt XII – Inkrafttreten
 

§ 23

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte mit Datum vom 28. Februar 2006.

Ausgefertigt: Saarbrücken, den 9. März 2006

Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident

Veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 13 vom 30.03.2006
 

 

 
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