Hauptsatzung der Ingenieurkammer des Saarlandes
gem. Saarländischem Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) § 37
in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Abschnitt I – Mitgliederangelegenheiten
§ 1
(1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes haben Sitz und
Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Wahlordnung wahlberechtigt
und wählbar. Die Wahlordnung ist Bestandteil der Hauptsatzung (Anlage).
§ 2
(1) Die Mitglieder sind zur Erfüllung der Kammeraufgaben zur
ehrenamtlichen Mitarbeit verpflichtet, soweit nicht wichtige Gründe
entgegenstehen.
(2) In Ausübung ihres Berufes haben sie die geltenden Gesetze und die
Berufspflichten einzuhalten.
(3) Die Mitglieder haben über Kammerangelegenheiten, die ihnen
aufgrund ihrer Mitgliedschaft bekannt werden, Dritten gegenüber
Stillschweigen zu bewahren, wenn die Art der Angelegenheit es erfordert.
Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse über die privaten
und beruflichen Verhältnisse anderer Kammermitglieder und sonstiger
Personen, die sie in Ausübung eines Ehrenamtes erlangt haben,
verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt vor allem auch für die
Mitglieder der Organe der Ingenieurkammer, ihrer Ausschüsse und
Einrichtungen anderer Art; weiter für die Hilfskräfte der Kammer und
etwa hinzugezogene Sachverständige. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
nach Beendigung der Tätigkeit fort. Sie gilt nicht für Mitteilungen im
amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Durch Erbschein ausgewiesene Erben eines verstorbenen
Kammermitgliedes können beim Kammervorstand um Unterstützung nachsuchen.
Insbesondere soll der Kammervorstand ein der Fachgruppe des Verstorbenen
zugehöriges Mitglied benennen, das abzuwickeln bereit ist; evtl. diesem
entstehende Kosten sind von den Erben zu tragen.
§ 3
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet der Kammer die Angaben zu
machen, die zur Feststellung der Beitragsverpflichtung und zur
Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe erforderlich sind.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Kammer die für ihre Arbeit
notwendigen Adressen (Wohnsitze, berufliche Niederlassung, Dienst- oder
Beschäftigungsorte) anzugeben und betreffende Änderungen innerhalb eines
Monats mitzuteilen. Kosten, die der Kammer durch erforderliche
Nachforschungen entstehen, hat das Kammermitglied zu ersetzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet der Kammer auf Verlangen
Auskünfte zu erteilen oder Nachweise zu führen, die dieser erlauben, das
berufsgerechte Verhalten zu beurteilen.
(4) Mitglieder, die in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und
der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, haben der Kammer
unverzüglich den Beginn und die Beendigung einer gemeinsamen
Berufsausübung mit anderen anzuzeigen. Dabei sind der Kammer
insbesondere die Rechtsform, der Sitz des Zusammenschlusses – bei einer
Handels- oder Partnerschaftsregistereintragung unter Angabe des
zuständigen Registergerichts und der Registernummer – und die Namen der
Gesellschafter oder Partner sowie im Falle einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung der oder die Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
und im Falle einer Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder anzugeben.
(5) Bei Ausscheiden eines Mitglieds zieht der Vorstand die über die
Mitgliedschaft ausgestellte Urkunde und den Kammerrundstempel ein. Die
Mitglieder sind zur Rückgabe verpflichtet.
Abschnitt II - Mitgliederversammlung
§ 4
(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer bestimmt im
Benehmen mit dem Vorstand Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Die
ordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens im zweiten
Jahresquartal stattzufinden.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt die Präsidentin oder der Präsident
schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der
Tagesordnung ein. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe der Einladung bei
der Post. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Schriftliche
Anträge, die von Fachgruppenvorsitzenden gestellt oder von mindestens 10
Kammermitgliedern schriftlich unterstützt werden, sind in die
Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten zugestellt worden
sind. Diese neuen Tagesordnungspunkte sind allen Mitgliedern
unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Vor Beschlussfassung über einen neuen Tagesordnungspunkt ist
Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Die Rednerfolge bestimmt sich aus
der Reihenfolge der Wortmeldungen, jedoch haben solche zur
Geschäftsordnung Vorrang. Dem/der Vertreter/in der Aufsichtsbehörde ist
jederzeit das Wort zu erteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Enthaltung gilt als nicht
abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die
Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des
Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss des
Vorstandes können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die
teilnehmenden Gäste sollen den Mitgliedern in der Einladung angezeigt
werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und
das Ergebnis der Abstimmungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von
dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Beschlüsse sind den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung,
genehmigungsbedürftige Beschlüsse binnen vier Wochen nach Erteilung der
Genehmigung schriftlich bekannt zugeben.
Abschnitt III - Vorstand
§ 5
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gem. § 36 SAIG
gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem/der Präsident/in, dem/der
Vizepräsident/in und 3 Beisitzern/innen. Mindestens 3
Vorstandsmitglieder müssen Pflichtmitglieder sein, von diesen wiederum
müssen 2 Personen Beratende Ingenieure/innen sein. Ein Vorstandsmitglied
soll in einem Dienstverhältnis stehen.
(2) Dem Vorstand der Ingenieurkammer dürfen als deren Organ nur
Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder
sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein
wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert
bis zum Amtsantritt eines neuen Mitgliedes. Angehörige der
Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst
sind, dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus,
ist für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.
(4) Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind.
Abschnitt IV – Aufgaben des Vorstandes
§ 6
(1) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer.
(2) Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten
jeweils nach Bedarf einberufen.
Die Einladung soll schriftlich mit einer Frist von mindestens einer
Woche unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. In Eilfällen kann auch
fernmündlich ohne Ladungsfrist eingeladen werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht; unter den gleichen Voraussetzungen
können Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren auch telefonisch gefasst
werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden.
(4) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Wenn der Vorstand
Angelegenheiten berät, die insbesondere eine Fachgruppe betreffen, so
ist die/der Vorsitzende zur Vorstandssitzung einzuladen.
(5) Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von
der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und soll den Mitgliedern des
Vorstandes binnen zwei Wochen nach der Sitzung übersandt werden.
(6) Der Vorstand kann zur Vorbereitung oder zur Erledigung einzelner
Aufgaben Arbeitsgruppen aus Kammerangehörigen bilden oder
Kammerangehörige als Referenten bestellen.
(7) Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr der
Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen.
Die Rechnungslegung hat sich auf die Haushaltseinnahmen, auf
Haushaltsausgaben sowie auf die von der Kammer bewirtschafteten
sonstigen Mittel zu erstrecken.
(8) Der Vorstand bestellt die Mitglieder des Eintragungsausschusses -
§ 40 SAIG -.
(9) Der/die Justitiar/in und der/die Geschäftsführer/in nehmen mit
beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil, soweit nicht ihre
eigenen Angelegenheiten behandelt werden.
Abschnitt V – Präsident/in – Vizepräsident/in
§ 7
(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer ist die oder der
Vorsitzende des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird sie oder er durch
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Tagesordnung von
Vorstandssitzungen und beruft diese ein.
§ 8
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung. Sie oder
er erläutert die Verhandlungsgegenstände, leitet die Aussprache und die
Beschlussfassung. Sie oder er erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Wortmeldungen, zur Geschäftsordnung auch außerhalb. Die Präsidentin oder
der Präsident kann selbst jederzeit und außerhalb der Rednerfolge das
Wort ergreifen oder es einer oder einem zur Sitzung hinzugezogenen
Sachverständigen oder einer Dienstkraft der Kammer erteilen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Kammervorstandes auszuführen;
- dringliche Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und dem
Kammervorstand nicht vorher zur Beschlussfassung vorgelegt werden
können, selbständig zu erledigen und hierüber dem Kammervorstand in
der nächsten Sitzung zu berichten.
§ 9
(1) Der Präsident/die Präsidentin, im Verhinderungsfall der
Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt die Kammer gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen
Erklärungen, durch die die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden
soll der Schriftform. Sie sind von dem Präsidenten/der Präsidentin, im
Verhinderungsfall Vizepräsidenten/Vizepräsidentin zu unterzeichnen.
§ 10
Die Präsidentin oder der Präsident kann Dienstkräften der Kammer
generell, Sachverständigen oder Kammermitgliedern, die mit einer
besonderen Aufgabe betraut sind, im Einzelfall die Teilnahme an
Vorstandssitzungen gestatten. Die Teilnahme sonstiger Dritter bedarf der
vorherigen Zustimmung durch Vorstandsbeschluss.
Abschnitt VI – Geschäftsführung der Kammer
§ 11
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen
Geschäftsführer bestellen, die/der für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung zuständig ist.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kammer werden nach den
Weisungen des Vorstandes von den für die Geschäftsführung bestellten
Personen geführt. Weitere Dienstkräfte können nach Bedarf angestellt
werden. Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind für
die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verpflichtet.
(3) Die Kammer kann sich von Mitgliedern deren Dienstkräfte gegen
Kostenerstattung zur Verfügung stellen lassen. Diese sind dann besonders
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Kammer kann sich der Dienste Dritter aufgrund Dienst- oder
Werkvertrages bedienen. Der Abschluss solcher Verträge, es sei denn,
dass er im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
erfolgt, bedarf der Zustimmung des Vorstandes ebenso wie der Abschluss
von Arbeitsverträgen.
(5) Der/die Justitiar/in soll in den Sitzungen die rechtlichen und
sachlichen Gesichtspunkte vortragen, die einer Beschlussfassung
entgegenstehen können. Die rechtlichen Einwendungen sind in den
entsprechenden Niederschriften aufzunehmen oder sonst aktenkundig zu
machen, soweit ein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung geltend gemacht
wird.
§ 12
Die Präsidentin oder der Präsident ist die oder der Vorgesetzte der
Dienstkräfte der Kammer. Gegenüber Dritten, die außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses für die Kammer tätig sind, ist sie oder er zu
Weisungen befugt.
§ 13
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand
hat alljährlich über die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer
erforderlichen Arbeiten und deren Deckung einen Haushaltsplan
aufzustellen. Der Haushaltsplan ist durch die Mitgliederversammlung zu
verabschieden.
§ 14
Der Sitz der Kammergeschäftsstelle ist Saarbrücken.
Abschnitt VII – Fachgruppen
§ 15
(1) Die Mitglieder der Kammer gehören Fachgruppen an.
(2) Die Kammer bildet gem. § 37 SAIG folgende Fachgruppen:
- Hoch- und Industriebau (Bauvorlageberechtigte)
- Konstruktiver Ingenieurbau/Tragwerksplanung/ Geotechnik
- Technische Ausrüstung
- Verkehrs- und Vermessungswesen, sowie Stadtplanung
- Wasser- und Abwasserwesen, Abfallbeseitigung
(3) Die Mitgliedschaft zur Fachgruppe bestimmt sich nach der
Fachrichtung, in der der Beruf des Kammermitglieds ausgeübt wird.
Wird der Beruf in mehreren Fachrichtungen ausgeübt, kann das Mitglied
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kammer bestimmen, welcher
Fachgruppe es angehören will.
Mitgliedschaft in mehreren Fachgruppen ist nicht möglich.
(4) Die Berufsausübung ist nicht auf den Tätigkeitsbereich der
Fachgruppe beschränkt, der das Mitglied angehört. Jedes Mitglied hat das
Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen anderer Fachgruppen
teilzunehmen und die Kammerveröffentlichungen anderer Fachgruppen zu
beziehen; es muss dieses der Kammergeschäftsstelle gegenüber schriftlich
mitteilen.
§ 16
(1) Die Mitglieder der Fachgruppe bilden die Fachgruppenversammlung.
Sie wird bei Bedarf, mindestens einmal jährlich von der
Fachgruppenvorsitzenden oder dem Fachgruppenvorsitzenden mit einer
Ladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen. Nicht zur Fachgruppe gehörende
Kammermitglieder, die den Wunsch zur Teilnahme an
Fachgruppenversammlungen der/dem Fachgruppenvorsitzenden schriftlich
erklärt haben, sind ebenfalls einzuladen.
(2) Die Fachgruppenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein
Viertel deren Mitglieder dies schriftlich unter Nennung der Tagesordnung
bei der/dem Vorsitzenden beantragt.
(3) Aufgabe der Fachgruppe ist es, Fachgruppeninteressen gegenüber
dem Vorstand der Kammer zu vertreten und diesen bei Bedarf zu beraten.
§ 17
(1) Die Fachgruppe wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes
aus ihrer Mitte den/die Fachgruppenvorsitzende/n und eine/n
Stellvertreter/in.
(2) Die/der Fachgruppenvorsitzende führt den Vorsitz in den
Fachgruppenversammlungen.
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und den
Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Versammlung zuzustellen.
(3) Die Präsidentin/der Präsident ist durch Überlassung einer
Einladungskopie von Sitzungsterminen und Tagesordnung zu unterrichten.
Sie/er erhält auch eine Versammlungsniederschrift.
(4) Zur ersten Fachgruppensitzung lädt die Präsidentin/der Präsident
ein und leitet sie bis zur Wahl der/des Fachgruppenvorsitzenden.
Abschnitt VIII – Ausschüsse
§ 18
(1) Die Mitgliederversammlung bildet die Ausschüsse und ist zuständig
für die Wahl deren Mitglieder mit Ausnahme des Eintragungsausschusses -
§ 40 Abs. 2 SAIG. Die Ausschüsse können bei Bedarf Sachverständige
hinzuziehen. In den Ausschüssen sollen nach Erforderlichkeit die
Fachgruppen vertreten sein. Die Mitgliederzahl soll die Anzahl der
Fachgruppen nicht überschreiten.
Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die in ihren Bereich fallenden
Angelegenheiten für die Kammer und insbesondere auch für den Vorstand
vorzubereiten.
Sie werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Sie wählen
aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und Stellvertreter/in. Die
Tätigkeit ist bis zur Neuwahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin
auszuüben.
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine
Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; diese ist dem/der
Präsidenten/Präsidentin zuzusenden.
Für Einberufung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für
Vorstandssitzungen entsprechend.
(2) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder gem. § 32 Abs. 2 SAIG
entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 40 Abs. 4 SAIG).
§ 19
Die Mitglieder des Kammervorstandes, der Ausschüsse, der
Arbeitsgruppen, Sachverständige und Referenten aus dem Kreis der
Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung und
Erstattung der Auslagen entsprechend der Entschädigungsregelung.
Abschnitt IX – Rechnungsprüfung
§ 20
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder
Rechnungsprüfer und für den Fall der Verhinderung zwei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit des
Vorstandes.
(2) Für die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer ist
die Wahlordnung anzuwenden.
Abschnitt X – Ehrungen
§ 21
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
- die Verdienste ausgeschiedener Präsidenten/Präsidentinnen der
Kammer durch deren Ernennung zu Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen
würdigen,
- besonders verdiente Kammermitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
Die Beschlussfassung erfolgt ohne Aussprache.
(2) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder
besondere Verdienste um die Kammer durch Kammermitglieder oder Dritte
durch die Überreichung einer Ehrennadel nebst Urkunde würdigen.
(3) Ehrenpräsidentinnen oder Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
Abschnitt XI – Bekanntmachungen
§ 22
Die Bekanntmachungen der Kammer erfolgen durch Rundschreiben oder
durch Veröffentlichung in der Länderbeilage Saarland des Deutschen
Ingenieurblattes. Beschlüsse betreffend Satzungen gem. § 37 in
Verbindung mit § 15 Abs. 3 SAIG werden im Amtsblatt des Saarlandes
veröffentlicht.
Abschnitt XII – Inkrafttreten
§ 23
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt tritt die
bisherige Satzung außer Kraft.
Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte mit Datum vom 28.
Februar 2006.
Ausgefertigt: Saarbrücken, den 9. März 2006
Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident
Veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 13 vom 30.03.2006
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