Ingenieurkammer Saarland
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Kostenordnung

Planungsmaßnahme Beratender Ingenieure
§ 37 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

und

§ 38 i. V. m. § 16 Abs. 2 SAIG

 

 

§ 1 Leistungspflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der Kammereinrichtungen, für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss, dem Schlichtungsausschuss sowie für das Sachverständigenwesen werden Gebühren erhoben.

(2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
 

§ 2 Art und Höhe der Gebühren

(1) Im Eintragungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

1. Für die Eintragung in die bei der Kammer geführten
Listen jeweils
250,00 €  
2. Für die Eintragung in eine weitere Liste 200,00 €  
3. Für den Antrag auf Wiedereintragung in eine Liste 200,00 €  
4. Für die Rücknahme des Eintragungsantrages vor Entscheidung durch den Eintragungsausschuss 100,00 €  
5. Für die Rücknahme des Eintragungsantrages nach Anhörung des Antragstellers durch den Eintragungsausschuss 200,00 €  
6. Für die Entscheidung des Eintragungsausschusses, durch die die Eintragung versagt wurde 250,00 €  
7. Für die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 SAIG und in das Gesellschaftsverzeichnis
nach § 26 SAIG jeweils
250,00 €  
8. Für die auf Antrag erfolgte Löschung in der entsprechenden Liste oder dem entsprechenden Verzeichnis 50,00 €  

Liegen die Voraussetzungen gem. § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2 oder § 29 Abs. 2 SAIG vor, reduziert sich die Eintragungsgebühr jeweils auf 50 % der im Satz 1 Nr. 1 bis 3 angegebenen Gebühr.

(2) Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.

(3) Die Gebühr schließt die Ausstellung einer Bescheinigung über die Eintragung ein. Für jede weitere Bescheinigung wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.

(4) Für die Führung in einer Liste betreffend Mitglieder einer anderen Ingenieurkammer und Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurkammer (§ 39 Abs. 1 SAIG) sind, wird eine jährliche Gebühr von 100,00 € erhoben.

(5) Mitglieder, die ihren Beitrag nicht einziehen lassen oder die eine Rücklastschrift veranlassen, werden mit einer Verwaltungsgebühr von 25,00 € je Halbjahresrate belegt.

(6) Im Schlichtungsverfahren nach § 41 i. V. m. § 19 SAIG i. V. m. der Schlichtungsordnung werden vom Antragsteller folgende Gebühren erhoben:

1. bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten
zwischen Kammermitgliedern oder diesen und
Dritten
300 €  
2. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen
Kammermitgliedern oder diesen und Dritten:
   
  a) bei einem Geschäftswert bis zu 5000 € 300 €  
  b) bei einem Geschäftswert über 5000 € bis 10000 € 400 €  
  c) bei einem Geschäftswert über 10000 € bis 20000 € 500 €  
  d) bei einem Geschäftswert von mehr als 20000 € die Gebühr gem. c) zuzüglich eines Zuschlages von 1 %des 20000 € überschreitenden Betrages.    

Die Berechnung des Geschäftswertes erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes.

(7) Die Gebühr im Rügeverfahren gemäß § 44 SAIG wird vom Vorstand gemäß der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Sache auf 60 € - 300 € festgesetzt.

(8) Sonstiges

1. Amtliche Bescheinigungen, Beglaubigungen 25,00 €  
2. Folgebescheinigungen 12,50 €  
3. Auszug aus Mitgliederadressenlisten 30,00 €  
4. Verzeichnisse aus Listen 20,00 €  
5. Kopien (pro Seite) 0,20 €  
6. Sonstige Leistungen nach Aufwand
je angefangene halbe Stunde
30,00 €  
7. Anforderung durch Behörden zu 1. - 4. kostenlos  

 

§ 3 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 GewO i. V. m. § 33 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 SAIG

(1) Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:

1. Verfahrensgebühr
(Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Bestellung und Vereidigung)
500,00 €  
2. Verfahrensgebühr Wiederholungsfall
(Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Bestellung und
Vereidigung von Sachverständigen im Wiederholungsfalle)
250,00 €
bis 500,00 €
 
3. Bestellungsgebühr
(Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen)
250,00 €  
4. Verlängerungsgebühr
(Verlängerung der öffentlichen Bestellung von
Sachverständigen)
175,00 €  

Sonstige Auslagen (insbesondere die Kosten der Prüfungskommission) sind in voller Höhe gemäß § 1 Abs. 2 der Kostenordnung zu erstatten.

(2) Mit dem Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 500,00 € fällig. Bei Überprüfung der besonderen Sachkunde durch eine Prüfungskommission wird ein weiterer Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,00 € fällig.

 

§ 4 Inkrafttreten

Die Änderungen der Kostenordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Von der Mitgliederversammlung am 6. Juli 2004 verabschiedet. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2008.

 

 
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