Kostenordnung
§ 37 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
und
§ 38 i. V. m. § 16 Abs. 2 SAIG
§ 1 Leistungspflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der Kammereinrichtungen, für das Verfahren
vor dem Eintragungsausschuss, dem Schlichtungsausschuss sowie für das
Sachverständigenwesen werden Gebühren
erhoben.
(2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt
verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden
Verwaltungsaufwand überschreiten.
§ 2 Art und Höhe der Gebühren
(1) Im Eintragungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. |
Für die Eintragung in die bei der
Kammer geführten
Listen jeweils |
250,00 € |
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| 2. |
Für die Eintragung in eine weitere
Liste |
200,00 € |
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| 3. |
Für den Antrag auf Wiedereintragung in
eine Liste |
200,00 € |
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| 4. |
Für die Rücknahme des
Eintragungsantrages vor Entscheidung durch den Eintragungsausschuss |
100,00 € |
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| 5. |
Für die Rücknahme des
Eintragungsantrages nach Anhörung des Antragstellers durch den
Eintragungsausschuss |
200,00 € |
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| 6. |
Für die Entscheidung des
Eintragungsausschusses, durch die die Eintragung versagt wurde |
250,00 € |
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| 7. |
Für die Eintragung in das
Auswärtigenverzeichnis nach § 25 SAIG und in das
Gesellschaftsverzeichnis
nach § 26 SAIG jeweils |
250,00 € |
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| 8. |
Für die auf Antrag erfolgte Löschung in
der entsprechenden Liste oder dem entsprechenden Verzeichnis |
50,00 € |
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Liegen die Voraussetzungen gem. § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2 oder § 29
Abs. 2 SAIG vor, reduziert sich die Eintragungsgebühr jeweils auf 50 %
der im Satz 1 Nr. 1 bis 3 angegebenen Gebühr.
(2) Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
(3) Die Gebühr schließt die Ausstellung einer Bescheinigung über die
Eintragung ein. Für jede weitere Bescheinigung wird eine Gebühr von
30,00 € erhoben.
(4) Für die Führung in einer Liste betreffend Mitglieder einer
anderen Ingenieurkammer und Personen, die nicht Mitglied einer deutschen
Ingenieurkammer (§ 39 Abs. 1 SAIG) sind, wird eine jährliche Gebühr von
100,00 € erhoben.
(5) Mitglieder, die ihren Beitrag nicht einziehen lassen oder die
eine Rücklastschrift veranlassen, werden mit einer Verwaltungsgebühr von
25,00 € je Halbjahresrate belegt.
(6) Im Schlichtungsverfahren nach § 41 i. V. m. § 19 SAIG i. V. m.
der Schlichtungsordnung werden vom Antragsteller folgende Gebühren
erhoben:
| 1. |
bei
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten
zwischen Kammermitgliedern oder diesen und
Dritten |
300 € |
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| 2. |
bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten zwischen
Kammermitgliedern oder diesen und Dritten: |
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| |
a) |
bei einem Geschäftswert bis zu 5000 € |
300 € |
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b) |
bei einem Geschäftswert über 5000 € bis
10000 € |
400 € |
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| |
c) |
bei einem Geschäftswert über 10000 €
bis 20000 € |
500 € |
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| |
d) |
bei einem Geschäftswert von mehr als
20000 € die Gebühr gem. c) zuzüglich eines Zuschlages von 1 %des
20000 € überschreitenden Betrages. |
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Die Berechnung des Geschäftswertes erfolgt entsprechend den
Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes.
(7) Die Gebühr im Rügeverfahren gemäß § 44 SAIG wird vom Vorstand
gemäß der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Sache auf 60 €
- 300 € festgesetzt.
(8) Sonstiges
| 1. |
Amtliche Bescheinigungen,
Beglaubigungen |
25,00 € |
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| 2. |
Folgebescheinigungen |
12,50 € |
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| 3. |
Auszug aus Mitgliederadressenlisten
|
30,00 € |
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| 4. |
Verzeichnisse aus Listen |
20,00 € |
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| 5. |
Kopien (pro Seite) |
0,20 € |
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| 6. |
Sonstige Leistungen nach Aufwand
je angefangene halbe Stunde |
30,00 € |
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| 7. |
Anforderung durch Behörden zu 1. - 4. |
kostenlos |
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§ 3 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach
§ 36 GewO i. V. m. § 33 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 SAIG
(1) Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von
Sachverständigen werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:
| 1. |
Verfahrensgebühr
(Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Bestellung und
Vereidigung) |
500,00 € |
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| 2. |
Verfahrensgebühr Wiederholungsfall
(Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Bestellung und
Vereidigung von Sachverständigen im Wiederholungsfalle) |
250,00 €
bis 500,00 € |
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| 3. |
Bestellungsgebühr
(Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen) |
250,00 € |
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| 4. |
Verlängerungsgebühr
(Verlängerung der öffentlichen Bestellung von
Sachverständigen) |
175,00 € |
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Sonstige Auslagen (insbesondere die Kosten der Prüfungskommission)
sind in voller Höhe gemäß § 1 Abs. 2 der Kostenordnung zu erstatten.
(2) Mit dem Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung wird
ein Kostenvorschuss in Höhe von 500,00 € fällig. Bei Überprüfung der
besonderen Sachkunde durch eine Prüfungskommission wird ein weiterer
Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,00 € fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Die Änderungen der Kostenordnung treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Von der Mitgliederversammlung am 6. Juli 2004 verabschiedet. Zuletzt
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2008.
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