Ingenieurkammer Saarland
HomeSitemapE-Mail

Sachverständigenordnung
(SVO)

Planungsmaßnahme Beratender IngenieureBeschlossen von der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2005, zuletzt geändert am 27. April 2010.
 

I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt gemäß § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865) in seiner jeweils geltenden Fassung auf Antrag Sachverständige nach nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
 

§ 2 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

(4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Vorbehaltlich des Erlöschens wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 22 Abs. 1 Buchstabe d)) kann der/die Sachverständige auf Antrag für weitere 5 Jahre erneut bestellt werden. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden.

(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde.

(6) Die Tätigkeit des/der öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der Ingenieurkammer des Saarlandes beschränkt.
 

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Ingenieurkammer bestimmt.

(2) Ein/e Sachverständige/r kann nur öffentlich bestellt werden, wenn

  1. er/sie befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur/in nach dem Saarländischen Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz – IngG) vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. S. 1826 ff.) in seiner jeweils geltenden Form zu führen,
     
  2. er/sie eine Niederlassung als Sachverständige/r im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
     
  3. er/sie das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrages auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
     
  4. keine Bedenken gegen seine/ihre persönliche Eignung bestehen,
     
  5. er/sie erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde), und praktische Erfahrungen auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist,
     
  6. er/sie über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger/öffentlich bestellte Sachverständige erforderlichen Einrichtungen verfügt,
     
  7. er/sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
     
  8. er/sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines/einer öffentlich bestellten Sachverständigen bietet,
     
  9. er/sie nachweist, dass er/sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt,
     
  10. er/sie die deutsche Sprach in Wort und Schrift beherrscht,
     
  11. er/sie schriftlich die Kenntnis der Sachverständigenordnung und der Sachverständigenprüfungsordnung und seine/ihre Bereitschaft erklärt hat, sich einer Prüfung gemäß Sachverständigenprüfungsordnung zu unterziehen und die Pflichten eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu übernehmen.
     

(3) Ein/e Sachverständige/r, der/die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er/sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

  1. sein/ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. h) nicht entgegensteht, und dass er/sie seine/ihre Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
     
  2. er/sie bei seiner/ihrer Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine/ihre Leistungen gemäß § 12 als von ihm/ihr selbst erstellt kennzeichnen kann;
     
  3. ihn/sie sein/ihr Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
     

(4) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Erklärung nach Abs. 2 b.,
     
  2. Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdeganges;
     
  3. beglaubigte Kopien der Prüfungszeugnisse;
     
  4. Polizeiliches Führungszeugnis, neuesten Datums;
     
  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes;
     
  6. mindestens drei Referenz-Adressen;
     
  7. in der Regel Nachweis über den Besuch von mindestens zwei Sachverständigen-Seminaren über Rechts- und Verfahrensfragen;
     
  8. mindestens drei verschiedenartige selbstgefertigte Gutachten, Veröffentlichungen oder gleichwertige schriftliche Ausarbeitungen aus dem angestrebten Bestellungsgebiet;
     
  9. Nachweis über die Zahlung des fälligen Vorschusses nach der Kostenordnung der Kammer.
     

(5) Die erforderlichen Nachweise und das Prüfverfahren werden in der Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer geregelt.
 

§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO

(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 GewO.

(2) Darüber hinaus ist § 3 Abs. 2 und 3 anwendbar.

 

II. Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 4 Örtliche Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist zuständig, wenn die Niederlassung des/der Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner/ihrer Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Ingenieurkammer endet, wenn der/die Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält.

(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Näheres regelt die Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer.
 

§ 4a Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 besteht für den Antrag eines/einer Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der/die noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Ingenieurkammer des Saarlandes bereits dann, wenn der/die Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 4 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen.

(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.
 

§ 5 Vereidigung

(1) Der/die Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der/die Präsident/in der Ingenieurkammer oder der/die Vizepräsident/in an ihn/sie die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden," und der/die Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Der/die Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gibt der/die Sachverständige an, dass aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er/sie eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der/die Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein der Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen geforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der/die Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige es".

(4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.

(5) Die Vereidigung durch die Ingenieurkammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung und § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.
 

§ 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung

(1) Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in der Ingenieurkammer händigt dem/der Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben Eigentum der Ingenieurkammer.

(2) Über die öffentliche Bestellung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.
 

§ 7 Bekanntmachung

Die Ingenieurkammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des/der Sachverständigen im Deutschen Ingenieurblatt, Regionalbeilage bekannt. Name, akademischer Grad, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des/der Sachverständigen können durch die Ingenieurkammer oder einen von ihr beauftragen Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Antrag jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn der/die Sachverständige zugestimmt hat.

 

III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
 

§ 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

(1) Der/die Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner/ihrer Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, welche ihre seine Unabhängigkeit gefährden könnte.

(2) Der/die Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine/ihre tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).

(3) Der/die Sachverständige hat seine/ihre Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner/ihrer fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er/sie hat in der Regel die von der Ingenieurkammer herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von der Ingenieurkammer herausgegeben Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).

(4) Der/die Sachverständige hat bei der Erbringung seiner/ihrer Leistung stets darauf zu achten, dass er/sie sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er/sie hat bei der Vorbereitung und Bearbeitung seines/ihres Auftrages strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).

(5) Insbesondere darf der/die Sachverständige nicht

  1. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines/ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers erstatten,
     
  2. Gegenstände, die er/sie im Rahmen seiner/ihrer Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, erwerben oder zum Erwerb vermitteln, es sei denn, er/sie wird nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber dazu veranlasst,
     
  3. eine Sanierung oder Regulierung planen, leiten oder durchführen, wenn er/sie zuvor ein Gutachten über das betreffende Objekt erstattet hat, es sei denn, das Gutachten ist zuvor abgeschlossen und durch die Übernahme der Leistungen werden seine/ihre Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht in Frage stellt.
     

§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

(1) Der/die Sachverständige hat die von ihm/ihr angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm/ihr zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).

(2) Der/die Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner/ihrer Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er/sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen.

(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der/die Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offen gelegt werden.

(4) Hilfskraft ist, wer den/die Sachverständige/n bei der Erbringung seiner/ihrer Leistung nach dessen/deren Weisung auf seinem/ihrem Sachgebiet unterstützt.
 

§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

Der/die Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
 

§ 11 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen

(1) Soweit der/die Sachverständige mit seinem/ihrem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er/sie seine/ihre Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er/sie sie in elektronischer Form, trägt er/sie für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist zu dokumentieren.

(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche/r Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 12 gilt entsprechend.

(3) Übernimmt ein Sachverständiger/eine Sachverständige Leistungen Dritter, muss er/sie darauf verweisen.
 

§ 12 Bezeichnung als "öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r"

(1) Der/die Sachverständige hat bei Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er/sie öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung "von der Ingenieurkammer öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r für …" zu führen und – soweit technisch möglich und zumutbar – seinen/ihren Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig hat er/sie auf die Zuständigkeit der Ingenieurkammer des Saarlandes hinzuweisen.

(2) Unter die in Abs. 1 genannten Leistungen darf der/die Sachverständige nur seine/ihre Unterschrift und seinen/ihren Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der/die Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine/ihre öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.
 

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der/die Sachverständige hat über jede von ihm/ihr angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:

  1. der Name des Auftraggebers und seine Anschrift,
     
  2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
     
  3. der Gegenstand des Auftrages
     
  4. der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.
     

(2) Der/die Sachverständige ist verpflichtet,

  1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,
     
  2. ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und
     
  3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine/ihre Tätigkeit als Sachverständiger/Sachverständige beziehen,

mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen oder die Unterlagen gefertigt worden sind.

(3) Werden Dokumente gem. Abs. 2 Buchstaben a) bis c) auf Datenträgern gespeichert, muss der/die Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er/sie muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.
 

§ 14 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

(1) Der/die Sachverständige darf seine/ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach begrenzen.

(2) Der/die Sachverständige muss eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er/sie soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.
 

§ 15 Schweigepflicht

(1) Dem/der Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem/ihrem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der/die Sachverständige hat seine/ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des/der Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20 Sachverständigenordnung.

(4) Die Schweigepflicht des/der Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
 

§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Der/die Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er/sie öffentlich bestellt und vereidigt ist und in Verfahrensfragen im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Auf Verlangen der Ingenieurkammer ist er/sie hierüber nachweispflichtig.
 

§ 17 (entfallen)
 

§ 18 Werbung

Die Werbung des/der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner/ihrer besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.
 

§ 19 Anzeigepflicht

Der/die Sachverständige hat der Ingenieurkammer unbeschadet des § 17 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Änderung seiner/ihrer als Sachverständige/r nach § 4 Abs. 1 Satz 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines/ihres Wohnsitzes,
     
  2. die Änderung seiner/ihrer oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis,
     
  3. die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit als Sachverständiger/Sachverständige,
     
  4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels,
     
  5. die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung,
     
  6. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
     
  7. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder Besonderen Sachkunde des/der Sachverständigen hervorzurufen,
     
  8. die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.
     

§ 20 Auskunftspflicht

(1) Der/die Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die zur Überwachung seiner/ihrer Tätigkeit und der Einhaltung seiner/ihrer Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er/sie kann die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn/sie selbst oder einen seiner/ihrer Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Der/die Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 13) in deren Räume vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.
 

§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen

Der/die Sachverständige darf sich mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er/sie darauf zu achten, dass seine/ihre Glaubwürdigkeit, sein/ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner/ihrer Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet ist.

 

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
 

§ 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung als Sachverständige/r erlischt, wenn

  1. der/die Sachverständige gegenüber der Ingenieurkammer erklärt, dass er/sie nicht mehr als öffentlich bestellter Sachverständiger/öffentlich bestellte Sachverständige tätig werden will,
     
  2. der/die Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
     
  3. die Zeit, für die er/sie öffentlich bestellt worden ist, abgelaufen ist,
     
  4. der/die Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat,
     
  5. der Vorstand der Ingenieurkammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
     

(2) Die Ingenieurkammer kann im Fall des Abs. 1 Buchstabe d) in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag einmalig erneut bestellen, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres; § 2 Abs. 4 bleibt dabei außer Betracht.

(3) Die Ingenieurkammer macht das Erlöschen der Bestellung öffentlich bekannt.
 

§ 23 Rücknahme, Widerruf

Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Saarlandes.
 

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Der/die Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Ingenieurkammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.

 

V. Schlussbestimmung
 

§ 25 Bestellung durch andere Institutionen

(1) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die von einer anderen öffentlichen Stelle oder Körperschaft in der Bundesrepublik für Sachgebiete, für die die Ingenieurkammer zuständig ist, bestellt worden sind, können auf Antrag durch die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt werden, sofern sie die Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 3 (2) a) – c) erfüllen und zwischenzeitlich keine Bedenken gegen ihre Bestellung gegeben sind.

(2) Doppelbestellungen für das gleiche Sachgebiet bei verschiedenen Kammern sind ausgeschlossen.
 

§ 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift

(1) Diese Sachverständigenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

(2) Die Änderungen der Sachverständigenordnung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

 

 
© 2001-2009 Ingenieurkammer Saarland Druckversion   |   Seitenanfang Impressum