Sachverständigenordnung
(SVO)
I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage
Die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt gemäß § 33 Abs. 3 in
Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865) in
seiner jeweils geltenden Fassung auf Antrag Sachverständige nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und
der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete
Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten
und anderen Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen,
Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche
und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt
werden.
(4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet und kann
auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden, vorbehaltlich
des Erlöschens wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 22 Abs. 1
Buchstabe d)). Bei der Erstbestellung kann die Frist von 5 Jahren
unterschritten werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der
Bestellungsurkunde. (6) Die Tätigkeit der/des öffentlich bestellten
Sachverständigen ist nicht auf das Saarland beschränkt.
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
(1) Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt
wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die
Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne
Sachgebiet werden durch die Ingenieurkammer bestimmt.
(2) Ein Sachverständiger/eine Sachverständige kann nur öffentlich
bestellt werden, wenn
- er/sie befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur/in nach dem
Saarländischen Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung
Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz – IngG) vom 27. Mai 1970 (Amtsbl.
S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 26.
November 2003 (Amtsbl. S. 2935) in seiner jeweils geltenden Form zu
führen,
- seine/ihre Hauptniederlassung als
Sachverständiger/Sachverständige im Saarland liegt,
- er/sie das 30.
Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen
Antrages auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat,
- keine Bedenken gegen seine/ihre persönliche Eignung
bestehen,
- er/sie eine angemessene Berufspraxis, überdurchschnittliche Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrung auf dem
angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu
erstatten, als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen,
nachweist,
- er/sie über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich
bestellter Sachverständiger / öffentlich bestellte Sachverständige
erforderlichen Einrichtungen verfügt,
- er/sie in geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- er/sie die Gewähr für
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der
Pflichten eines/einer öffentlich bestellten Sachverständigen bietet,
- er/sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
(3) Hat
ein/eine von einer anderen Ingenieurkammer bestellter
Sachverständiger/bestellte Sach-verständige seine/ihre
Hauptniederlassung in den Bezirk der Ingenieurkammer verlegt, wird
er/sie auf Antrag durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde
wiederbestellt. Absatz 2 Buchstabe c) 2. Halbsatz findet keine
Anwendung. Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Buch-staben d) bis i) werden
grundsätzlich nicht erneut geprüft. § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 gelten im
Übrigen entsprechend.
(4) Mit der Antragstellung sind folgende
Unterlagen vorzulegen:
- Erklärung nach Abs. 2 b.,
- Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen
Werdeganges,
- beglaubigte
Kopien der Prüfungszeugnisse,
- Polizeiliches Führungszeugnis, neuesten
Datums,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
- mindestens drei Referenz-Adressen,
- in der Regel Nachweis über den Besuch von mindestens zwei
Sachverständigen-Seminaren über Rechts- und Verfahrensfragen,
- mindestens drei verschiedenartige selbstgefertigte Gutachten,
Veröffentlichungen oder gleichwertige schriftliche Ausarbeitungen aus
dem angestrebten Bestellungsgebiet,
- Nachweis über die Zahlung des
fälligen Vorschusses nach der Kostenordnung der Kammer.
(5) Die
erforderlichen Nachweise und das Prüfverfahren werden in der Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer geregelt.
II.
Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 4 Verfahren
Über
die öffentliche Bestellung entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer
nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur
Überprüfung der Besonderen Sachkunde kann sie Referenzen einholen, sich
vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellung nahmen
fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums
veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Näheres regelt die
Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer.
§ 5 Vereidigung
(1)
Der/die Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der/die
Präsident/in der Ingenieurkammer oder der/die Vizepräsident/in an
ihn/sie die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben
eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch
erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werden," und der/die
Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir
Gott helfe." Der/die Sachverständige soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden.
(3) Gibt der/die Sachverständige an, dass er/sie aus
Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er/sie
eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;
hierauf ist der/die Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in
der Weise abgegeben, dass der/die Präsident/in oder der/die
Vizepräsident/in die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein
der Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines/einer öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei,
persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen
geforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen
erstatten werden" und der/die Sachverständige hierauf die Worte
spricht: "Ich bekräftige es".
(4) Wird eine befristete Bestellung
erneuert oder das Sachgebiet einer Bestellung geändert oder erweitert,
so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher
geleisteten Eid.
(5) Die Vereidigung durch die Ingenieurkammer ist eine
allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung und
§ 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.
§ 6 Aushändigung von
Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung
(1) Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in der
Ingenieurkammer händigt dem/der Sach-verständigen bei der öffentlichen
Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den
Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen
Richtlinien aus. Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben
Eigentum der Ingenieurkammer.
(2) Über die öffentliche Bestellung und
die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Sachverständigen zu
unterschreiben ist.
§ 7 Bekanntmachung
Die Ingenieurkammer macht die
öffentliche Bestellung und Vereidigung des/der Sachverständigen im
Deutschen Ingenieurblatt, Regionalbeilage bekannt. Name, akademischer
Grad, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des/der
Sachverständigen können durch die Ingenieurkammer oder einen von ihr
beauftragen Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen
Datenträgern veröffentlicht und auf Antrag jedermann zur Verfügung
gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn
der/die Sachverständige zugestimmt hat.
III. Pflichten des öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
§ 8 Unabhängige,
weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
(1)
Der/die Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner/ihrer
Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, welche ihre Unabhängigkeit
gefährden könnte.
(2) Der/die Sachverständige darf keine Verpflichtungen
eingehen, die geeignet sind, seine/ihre tatsächlichen Feststellungen und
Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Der/die
Sachverständige hat seine/ihre Aufträge unter Berücksichtigung des
aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die
tatsächlichen Grundlagen seiner/ihrer fachlichen Beurteilungen sind
sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen.
Er/sie hat in der Regel die von der Ingenieurkammer herausgegebenen
Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von der Ingenieurkammer
herausgegeben Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
(4) Der/die
Sachverständige hat bei der Erbringung seiner/ihrer Leistung stets
darauf zu achten, dass er/sie sich nicht der Besorgnis der Befangenheit
aussetzt. Er/sie hat bei der Vorbereitung und Bearbeitung seines/ihres
Auftrages strikte Neutralität zu wahren und muss die gestellten Fragen
objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
(5)
Insbesondere darf der/die Sachverständige nicht
- Gutachten in eigener
Sache oder für Objekte und Leistungen seines/ihres Dienstherrn oder
Arbeitgebers erstatten,
- Gegenstände, die er/sie im Rahmen
seiner/ihrer Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, erwerben oder
zum Erwerb vermitteln, es sei denn, er/sie wird nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber dazu veranlasst,
- eine Sanierung
oder Regulierung planen, leiten oder durchführen, wenn er/sie zuvor ein
Gutachten über das betreffende Objekt erstattet hat, es sei denn, das
Gutachten ist zuvor abgeschlossen und durch die Übernahme der Leistungen
werden seine/ihre
Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht in Frage stellt.
§ 9 Persönliche
Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
(1) Der/die
Sachverständige hat die von ihm/ihr angeforderten Leistungen unter
Anwendung der ihm/ihr zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu
erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Der/die Sachverständige
darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner/ihrer Leistung und nur
insoweit beschäftigen, als er/sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß
überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich
zu machen.
(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der/die
Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus
einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der
Mitwirkung offen gelegt werden.
(4) Hilfskraft ist, wer den/die
Sachverständige/n bei der Erbringung seiner/ihrer Leistung nach
dessen/deren Weisung auf seinem/ihrem Sachgebiet unterstützt.
§ 10
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
Der/die Sachverständige ist zur
Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
§ 11 Form der
Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
(1) Soweit der/die
Sachverständige mit seinem/ihrem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er/sie seine/ihre Leistungen in Schriftform
oder in elektronischer Form. Erbringt er/sie sie in elektronischer
Form, trägt er/sie für eine der Schriftform gleichwertige
Fälschungssicherheit Sorge. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten
Gutachtens ist zu dokumentieren.
(2) Erbringen Sachverständige eine
Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche/r
Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in
schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten
Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet
werden. § 12 gilt entsprechend.
(3) Übernimmt ein Sachverständiger/eine
Sachverständige Leistungen Dritter, muss er/sie darauf verweisen.
§ 12
Bezeichnung als "öffentlich bestellte/r und vereidigte/r
Sachverständige/r"
(1) Der/die Sachverständige hat bei Leistungen in
schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das
er/sie öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung "von der Ingenieurkammer
öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r für …" zu
führen und - soweit technisch möglich und zumutbar – seinen/ihren
Rundstempel zu verwenden.
(2) Unter die in Abs. 1 genannten Leistungen
darf der/die Sachverständige nur seine/ihre Unterschrift und
seinen/ihren Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung
ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der/die
Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine/ihre
öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.
§ 13
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der/die Sachverständige
hat über jede von ihm/ihr angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu
machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
- der Name des
Auftraggebers und seine Anschrift,
- der Tag, an dem der Auftrag
erteilt worden ist,
- der Gegenstand des Auftrages,
- der Tag, an dem
die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht
worden ist.
(2) Der/die Sachverständige ist verpflichtet,
- die
Aufzeichnungen nach Abs. 1,
- ein vollständiges Exemplar des Gutachtens
oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung
nach § 2 Abs. 2 und
- die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich
auf seine/ihre Tätigkeit als Sachverständiger / Sachverständige beziehen,
mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen oder die
Unterlagen gefertigt worden sind.
(3) Werden Dokumente gem. Abs. 2
Buchstaben a) bis c) auf Datenträgern gespeichert, muss der/die
Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener
Frist lesbar gemacht werden können. Er/sie muss weiterhin
sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht
nachträglich geändert werden können.
§ 14 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Der/die Sachverständige darf seine/ihre
Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der
Höhe nach begrenzen.
(2) Der/die Sachverständige muss eine
Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während
der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er/sie soll sie in
regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.
§ 15
Schweigepflicht
(1) Dem/der Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung
seiner/ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen
oder zum Schaden anderer oder zu seinem/ihrem oder zum Nutzen anderer
unbefugt zu verwerten.
(2) Der/die Sachverständige hat seine/ihre
Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die
Schweigepflicht des/der Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die
Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20
Sachverständigenordnung.
(4) Die Schweigepflicht des/der
Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses
hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen
Bestellung.
§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Der/die
Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er/sie öffentlich
bestellt und vereidigt ist und in Verfahrensfragen im erforderlichen
Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.
Auf Verlangen der Ingenieurkammer ist er/sie hierüber nachweispflichtig.
§ 17 Haupt- und Zweigniederlassung
(1) Die Hauptniederlassung des/der
Sachverständigen befindet sich im Bezirk der Ingenieurkammer, in dem
der/die Sachverständige den Mittelpunkt seiner/ihrer
Sachverständigentätigkeit hat.
(2) Die Errichtung oder Schließung einer
Zweigniederlassung oder die Tätigkeit in einer Zweigniederlassung ist
der bestellenden Ingenieurkammer anzuzeigen.
(3) Einrichtungen, die nur
der Entgegennahme von Aufträgen dienen, sind keine Zweigniederlassungen.
(4) Auf die Niederlassung von Zusammenschlüssen nach § 21 finden die
Abs. 1) bis 3) entsprechende Anwendung.
§ 18 Werbung
Die Werbung
des/der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss
seiner/ihrer besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.
Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt
und Form sachlich unterrichtet.
§ 19 Anzeigepflicht
Der/die
Sachverständige hat der Ingenieurkammer unbeschadet des § 17 Abs. 2
unverzüglich anzuzeigen:
- die Änderung seiner/ihrer Hauptniederlassung
als Sachverständige/r und die Änderung seines/ihres Wohnsitzes,
- die
Änderung seiner/ihrer oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder
Dienstverhältnis,
- die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an
der Ausübung seiner / ihrer Tätigkeit als
Sachverständiger/Sachverständige,
- den Verlust der Bestellungsurkunde,
des Ausweises oder des Rundstempels,
- die Leistung der
Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung und den
Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen
Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung,
- die Stellung des
Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder
über das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer
oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der
öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren,
wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt,
die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind,
oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen
Eignung oder Besonderen Sachkunde des / der Sachverständigen
hervorzurufen,
- die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den
Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.
§ 20 Auskunftspflicht
(1)
Der/die Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die zur
Überwachung seiner / ihrer Tätigkeit und der Einhaltung seiner / ihrer
Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte
innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er / sie kann die Antwort auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn / sie selbst oder einen
seiner / ihrer Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der/die Sachverständige hat
auf Verlangen der Ingenieurkammer die aufbewahrungspflichtigen
Unterlagen (§ 13) in deren Räume vorzulegen und angemessene Zeit zu
überlassen.
§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen
Der/die
Sachverständige darf sich mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er / sie darauf zu achten, dass seine / ihre
Glaubwürdigkeit, sein / ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und die
Einhaltung seiner / ihrer Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet ist.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 22 Erlöschen der
öffentlichen Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung als
Sachverständige/r erlischt, wenn
- der/die Sachverständige gegenüber
der Ingenieurkammer erklärt, dass er/sie nicht mehr als öffentlich
bestellter Sachverständiger/öffentlich bestellte Sachverständige tätig
werden will,
- der/die Sachverständige seine/ihre Hauptniederlassung
aus dem Saarland verlegt,
- die Zeit, für die er/sie öffentlich
bestellt worden ist, abgelaufen ist,
- der/die Sachverständige das 68.
Lebensjahr vollendet hat,
- der Vorstand der Ingenieurkammer die
öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
(2) Die
Ingenieurkammer kann im Fall des Abs. 1 Buchstabe c) in begründeten
Ausnahmefällen eine einmalige befristete Verlängerung der öffentlichen
Bestellung vornehmen; § 2 Abs. 4 bleibt dabei außer Betracht.
(3) Die
Ingenieurkammer macht das Erlöschen der Bestellung öffentlich bekannt.
§
23 Rücknahme, Widerruf
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen
Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Saarlandes.
§ 24 Rückgabepflicht von
Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Der/die Sachverständige hat
nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Ingenieurkammer
Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.
V. Schlussbestimmung
§ 25 Bestellung durch andere Institutionen
(1) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die von
einer anderen öffentlichen Stelle oder Körperschaft in der
Bundesrepublik für Sachgebiete, für die die Ingenieurkammer zuständig
ist, bestellt worden sind, können auf Antrag durch die Ingenieurkammer
bestellt und vereidigt werden, sofern sie die Bestellungsvoraussetzungen
gemäß § 3 (2) a) – c) erfüllen und zwischenzeitlich keine Bedenken gegen
ihre Bestellung gegeben sind.
(2) Doppelbestellungen für das gleiche Sachgebiet bei verschiedenen
Kammern sind ausgeschlossen.
§ 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift
Diese Sachverständigenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft
Saarbrücken, den 07. November 2005
Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident
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