Sachverständigenordnung
(SVO)
Beschlossen
von der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2005, zuletzt geändert am 27.
April 2010.
I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage
Die Ingenieurkammer bestellt und vereidigt gemäß § 33 Abs. 3 in
Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr. 1 des Saarländischen Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865) in
seiner jeweils geltenden Fassung auf Antrag Sachverständige nach nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und
der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete
Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten
und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen,
Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie
schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt
werden.
(4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet.
Vorbehaltlich des Erlöschens wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres
(§ 22 Abs. 1 Buchstabe d)) kann der/die Sachverständige auf Antrag für
weitere 5 Jahre erneut bestellt werden. Bei einer erstmaligen Bestellung
und in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von 5 Jahren
unterschritten werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der
Bestellungsurkunde.
(6) Die Tätigkeit des/der öffentlich bestellten Sachverständigen ist
nicht auf den Bezirk der Ingenieurkammer des Saarlandes beschränkt.
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn
die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sachgebiete und die
Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die
Ingenieurkammer bestimmt.
(2) Ein/e Sachverständige/r kann nur öffentlich bestellt werden, wenn
- er/sie befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur/in nach dem
Saarländischen Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung
Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz – IngG) vom 17. Dezember 2009
(Amtsbl. S. 1826 ff.) in seiner jeweils geltenden Form zu führen,
- er/sie eine Niederlassung als Sachverständige/r im
Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
- er/sie das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der
Stellung des vollständigen Antrages auf erstmalige Bestellung das
62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- keine Bedenken gegen seine/ihre persönliche Eignung bestehen,
- er/sie erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse
(Besondere Sachkunde), und praktische Erfahrungen auf dem
angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu
erstatten, als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu
erbringen, nachweist,
- er/sie über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich
bestellter Sachverständiger/öffentlich bestellte Sachverständige
erforderlichen Einrichtungen verfügt,
- er/sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- er/sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie
für die Einhaltung der Pflichten eines/einer öffentlich bestellten
Sachverständigen bietet,
- er/sie nachweist, dass er/sie über einschlägige Kenntnisse des
deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung
fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt,
- er/sie die deutsche Sprach in Wort und Schrift beherrscht,
- er/sie schriftlich die Kenntnis der Sachverständigenordnung und
der Sachverständigenprüfungsordnung und seine/ihre Bereitschaft
erklärt hat, sich einer Prüfung gemäß
Sachverständigenprüfungsordnung zu unterziehen und die Pflichten
eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
zu übernehmen.
(3) Ein/e Sachverständige/r, der/die in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er/sie
die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
- sein/ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2
Buchst. h) nicht entgegensteht, und dass er/sie seine/ihre
Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
- er/sie bei seiner/ihrer Sachverständigentätigkeit im Einzelfall
keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine/ihre Leistungen
gemäß § 12 als von ihm/ihr selbst erstellt kennzeichnen kann;
- ihn/sie sein/ihr Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die
Sachverständigentätigkeit freistellt.
(4) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Erklärung nach Abs. 2 b.,
- Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen
Werdeganges;
- beglaubigte Kopien der Prüfungszeugnisse;
- Polizeiliches Führungszeugnis, neuesten Datums;
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes;
- mindestens drei Referenz-Adressen;
- in der Regel Nachweis über den Besuch von mindestens zwei
Sachverständigen-Seminaren über Rechts- und Verfahrensfragen;
- mindestens drei verschiedenartige selbstgefertigte Gutachten,
Veröffentlichungen oder gleichwertige schriftliche Ausarbeitungen
aus dem angestrebten Bestellungsgebiet;
- Nachweis über die Zahlung des fälligen Vorschusses nach der
Kostenordnung der Kammer.
(5) Die erforderlichen Nachweise und das Prüfverfahren werden in der
Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer geregelt.
§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO
(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten
die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 GewO.
(2) Darüber hinaus ist § 3 Abs. 2 und 3 anwendbar.
II.
Vornahme der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 4 Örtliche Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist zuständig, wenn die
Niederlassung des/der Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner/ihrer
Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet,
im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Ingenieurkammer endet, wenn
der/die Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im
Kammerbezirk unterhält.
(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet der Vorstand der
Ingenieurkammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und
Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie
Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten
vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die
Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere
Erkenntnisquellen nutzen. Näheres regelt die
Sachverständigenprüfungsordnung der Ingenieurkammer.
§ 4a Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 besteht für den Antrag eines/einer
Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, der/die noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Ingenieurkammer des
Saarlandes bereits dann, wenn der/die Sachverständige beabsichtigt, die
Niederlassung nach § 4 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen.
(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten
die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.
§ 5 Vereidigung
(1) Der/die Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der/die
Präsident/in der Ingenieurkammer oder der/die Vizepräsident/in an
ihn/sie die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben
eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch
erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werden," und der/die
Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir
Gott helfe." Der/die Sachverständige soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gibt der/die Sachverständige an, dass aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er/sie eine
Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf
ist der/die Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der
Weise abgegeben, dass der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in
die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein der Verantwortung,
dass Sie die Aufgaben eines/einer öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und
unparteiisch erfüllen und die von Ihnen geforderten Gutachten
entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und
der/die Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige es".
(4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder
Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt
der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher
geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
(5) Die Vereidigung durch die Ingenieurkammer ist eine allgemeine
Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung und § 410 Abs.
2 Zivilprozessordnung.
§ 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und
Sachverständigenordnung
(1) Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in der
Ingenieurkammer händigt dem/der Sachverständigen bei der öffentlichen
Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den
Rundstempel, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen
Richtlinien aus. Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel bleiben
Eigentum der Ingenieurkammer.
(2) Über die öffentliche Bestellung und die Aushändigung der in Abs.
1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
der/dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.
§ 7 Bekanntmachung
Die Ingenieurkammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung
des/der Sachverständigen im Deutschen Ingenieurblatt, Regionalbeilage
bekannt. Name, akademischer Grad, Adresse, Kommunikationsmittel und
Sachgebietsbezeichnung des/der Sachverständigen können durch die
Ingenieurkammer oder einen von ihr beauftragen Dritten gespeichert und
in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Antrag
jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet
kann erfolgen, wenn der/die Sachverständige zugestimmt hat.
III. Pflichten des öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
§ 8 Unabhängige,
weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der/die Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner/ihrer
Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, welche ihre seine
Unabhängigkeit gefährden könnte.
(2) Der/die Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die
geeignet sind, seine/ihre tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen
zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Der/die Sachverständige hat seine/ihre Aufträge unter
Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und
Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu
erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner/ihrer fachlichen
Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse
nachvollziehbar zu begründen. Er/sie hat in der Regel die von der
Ingenieurkammer herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und
sonstigen von der Ingenieurkammer herausgegeben Richtlinien zu beachten
(Gewissenhaftigkeit).
(4) Der/die Sachverständige hat bei der Erbringung seiner/ihrer
Leistung stets darauf zu achten, dass er/sie sich nicht der Besorgnis
der Befangenheit aussetzt. Er/sie hat bei der Vorbereitung und
Bearbeitung seines/ihres Auftrages strikte Neutralität zu wahren und
muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten
(Unparteilichkeit).
(5) Insbesondere darf der/die Sachverständige nicht
- Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen
seines/ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers erstatten,
- Gegenstände, die er/sie im Rahmen seiner/ihrer
Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, erwerben oder zum Erwerb
vermitteln, es sei denn, er/sie wird nach Gutachtenerstattung vom
Auftraggeber dazu veranlasst,
- eine Sanierung oder Regulierung planen, leiten oder durchführen,
wenn er/sie zuvor ein Gutachten über das betreffende Objekt
erstattet hat, es sei denn, das Gutachten ist zuvor abgeschlossen
und durch die Übernahme der Leistungen werden seine/ihre
Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht in Frage stellt.
§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
(1) Der/die Sachverständige hat die von ihm/ihr angeforderten
Leistungen unter Anwendung der ihm/ihr zuerkannten Sachkunde in eigener
Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Der/die Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung
seiner/ihrer Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er/sie ihre
Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der
Hilfskraft ist kenntlich zu machen.
(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der/die Sachverständige
Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der
Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offen gelegt
werden.
(4) Hilfskraft ist, wer den/die Sachverständige/n bei der Erbringung
seiner/ihrer Leistung nach dessen/deren Weisung auf seinem/ihrem
Sachgebiet unterstützt.
§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
Der/die Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte
und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
verpflichtet.
§ 11 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
(1) Soweit der/die Sachverständige mit seinem/ihrem Auftraggeber
keine andere Form vereinbart hat, erbringt er/sie seine/ihre Leistungen
in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er/sie sie in
elektronischer Form, trägt er/sie für eine der Schriftform gleichwertige
Fälschungssicherheit Sorge. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten
Gutachtens ist zu dokumentieren.
(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss
zweifelsfrei erkennbar sein, welche/r Sachverständige für welche Teile
verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form
müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder
elektronisch gekennzeichnet werden. § 12 gilt entsprechend.
(3) Übernimmt ein Sachverständiger/eine Sachverständige Leistungen
Dritter, muss er/sie darauf verweisen.
§ 12 Bezeichnung als "öffentlich bestellte/r und vereidigte/r
Sachverständige/r"
(1) Der/die Sachverständige hat bei Leistungen in schriftlicher oder
elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er/sie öffentlich
bestellt ist, die Bezeichnung "von der Ingenieurkammer öffentlich
bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r für …" zu führen und –
soweit technisch möglich und zumutbar – seinen/ihren Rundstempel zu
verwenden. Gleichzeitig hat er/sie auf die Zuständigkeit der
Ingenieurkammer des Saarlandes hinzuweisen.
(2) Unter die in Abs. 1 genannten Leistungen darf der/die
Sachverständige nur seine/ihre Unterschrift und seinen/ihren
Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die
qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf
der/die Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf
seine/ihre öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der/die Sachverständige hat über jede von ihm/ihr angeforderte
Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
- der Name des Auftraggebers und seine Anschrift,
- der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
- der Gegenstand des Auftrages
- der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen
sie nicht erbracht worden ist.
(2) Der/die Sachverständige ist verpflichtet,
- die Aufzeichnungen nach Abs. 1,
- ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines
entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2
Abs. 2 und
- die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine/ihre
Tätigkeit als Sachverständiger/Sachverständige beziehen,
mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in
dem die Aufzeichnungen oder die Unterlagen gefertigt worden sind.
(3) Werden Dokumente gem. Abs. 2 Buchstaben a) bis c) auf
Datenträgern gespeichert, muss der/die Sachverständige sicherstellen,
dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind
und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Er/sie muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher
Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.
§ 14 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung
(1) Der/die Sachverständige darf seine/ihre Haftung für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach begrenzen.
(2) Der/die Sachverständige muss eine Haftpflichtversicherung in
angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung
aufrechterhalten. Er/sie soll sie in regelmäßigen Abständen auf
Angemessenheit überprüfen.
§ 15 Schweigepflicht
(1) Dem/der Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung
seiner/ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen
oder zum Schaden anderer oder zu seinem/ihrem oder zum Nutzen anderer
unbefugt zu verwerten.
(2) Der/die Sachverständige hat seine/ihre Mitarbeiter zur Beachtung
der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des/der Sachverständigen erstreckt sich nicht
auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20
Sachverständigenordnung.
(4) Die Schweigepflicht des/der Sachverständigen besteht über die
Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit
nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Der/die Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er/sie
öffentlich bestellt und vereidigt ist und in Verfahrensfragen im
erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen
Erfahrungsaustausch zu pflegen. Auf Verlangen der Ingenieurkammer ist
er/sie hierüber nachweispflichtig.
§ 17 (entfallen)
§ 18 Werbung
Die Werbung des/der öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen muss seiner/ihrer besonderen Stellung und Verantwortung
gerecht werden. Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche
Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.
§ 19 Anzeigepflicht
Der/die Sachverständige hat der Ingenieurkammer unbeschadet des § 17
Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen:
- die Änderung seiner/ihrer als Sachverständige/r nach § 4 Abs. 1
Satz 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die
Änderung seines/ihres Wohnsitzes,
- die Änderung seiner/ihrer oder die Aufnahme einer weiteren
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt
in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis,
- die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung
an der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit als
Sachverständiger/Sachverständige,
- den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des
Rundstempels,
- die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807
Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung
der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung,
- die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer
Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er
ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung
der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in
Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von
Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der
Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise
geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder Besonderen
Sachkunde des/der Sachverständigen hervorzurufen,
- die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt
in einen solchen Zusammenschluss.
§ 20 Auskunftspflicht
(1) Der/die Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die
zur Überwachung seiner/ihrer Tätigkeit und der Einhaltung seiner/ihrer
Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte
innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und
angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er/sie kann die Antwort auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn/sie selbst oder einen
seiner/ihrer Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der/die Sachverständige hat auf Verlangen der Ingenieurkammer die
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 13) in deren Räume vorzulegen und
angemessene Zeit zu überlassen.
§ 21 Zusammenschlüsse mit Sachverständigen
Der/die Sachverständige darf sich mit anderen Personen in jeder
Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er/sie darauf zu achten, dass
seine/ihre Glaubwürdigkeit, sein/ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und
die Einhaltung seiner/ihrer Pflichten nach dieser
Sachverständigenordnung gewährleistet ist.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 22 Erlöschen der
öffentlichen Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung als Sachverständige/r erlischt, wenn
- der/die Sachverständige gegenüber der Ingenieurkammer erklärt,
dass er/sie nicht mehr als öffentlich bestellter
Sachverständiger/öffentlich bestellte Sachverständige tätig werden
will,
- der/die Sachverständige keine Niederlassung mehr im
Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
- die Zeit, für die er/sie öffentlich bestellt worden ist,
abgelaufen ist,
- der/die Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat,
- der Vorstand der Ingenieurkammer die öffentliche Bestellung
zurücknimmt oder widerruft.
(2) Die Ingenieurkammer kann im Fall des Abs. 1 Buchstabe d) in
begründeten Ausnahmefällen auf Antrag einmalig erneut bestellen,
höchstens jedoch bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres; § 2 Abs. 4
bleibt dabei außer Betracht.
(3) Die Ingenieurkammer macht das Erlöschen der Bestellung öffentlich
bekannt.
§ 23 Rücknahme, Widerruf
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach
den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Saarlandes.
§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Der/die Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen
Bestellung der Ingenieurkammer Bestellungsurkunde, Ausweis und
Rundstempel zurückzugeben.
V. Schlussbestimmung
§ 25 Bestellung durch andere Institutionen
(1) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die von
einer anderen öffentlichen Stelle oder Körperschaft in der
Bundesrepublik für Sachgebiete, für die die Ingenieurkammer zuständig
ist, bestellt worden sind, können auf Antrag durch die Ingenieurkammer
bestellt und vereidigt werden, sofern sie die Bestellungsvoraussetzungen
gemäß § 3 (2) a) – c) erfüllen und zwischenzeitlich keine Bedenken gegen
ihre Bestellung gegeben sind.
(2) Doppelbestellungen für das gleiche Sachgebiet bei verschiedenen
Kammern sind ausgeschlossen.
§ 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift
(1) Diese Sachverständigenordnung tritt am Tag nach der
Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(2) Die Änderungen der Sachverständigenordnung treten am Tag nach der
Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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