Schlichtungsordnung der Ingenieurkammer des Saarlandes
gem. Saarländischem Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) §
37 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
I . A b s c h n i t t
Der Schlichtungsausschuss
§ 1
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen
Kammermitgliedern oder diesen und Dritten ergeben, wird bei der
Ingenieurkammer des Saarlandes ein ständiger Schlichtungsausschuss
gebildet.
(2) Auf Anrufung eines der Beteiligten oder auf Anordnung des
Kammervorstandes ist ein Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein
Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen
Einverständnis tätig werden.
§ 2
(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für jedes
Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Bei vorübergehender
Verhinderung eines Ausschussmitgliedes tritt an seine Stelle für die
Dauer der Verhinderung sein Vertreter. Scheidet ein Mitglied oder ein
Vertreter aus, hat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei
Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder der Kammer sein müssen, tätig.
Die/der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 des
Deutschen Richtergesetzes haben.
(3) Die beisitzenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind
ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Entschädigung für
Auslagen und Zeitversäumnis nach der Entschädigungsregelung. Die
Vergütung der/des Vorsitzenden wird vom Vorstand von Fall zu Fall
festgesetzt.
§ 3
(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben, auch nach
Beendigung ihrer Amtszeit, über die Schlichtungsverhandlungen und die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien
Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Über die Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen,
dürfen die Mitglieder des Schlichtungsausschusses nur mit Genehmigung
des Kammervorstandes Aussagen machen.
§ 4
Mitglied eines Schlichtungsausschusses kann nicht sein, wer innerhalb
der letzten 5 Jahre die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO
abgegeben hat oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
§ 5
Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses ist von der
Mitgliederversammlung abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt
werden, die einer Bestellung entgegenstehen.
§ 6
Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses ist von der Ausübung seines
Amtes ausgeschlossen:
- in Sachen, in denen es selbst Partei ist oder bei denen es zu
einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen,
- in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden, in der Seitenlinie
bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert ist, auch
wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr
besteht.
I I . A b s c h n i t t
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss
§ 7
Im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss können sich die
Parteien nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
§ 8
Die/der
Vorsitzende bereitet die Sitzung des Schlichtungsausschusses vor und
trifft außerhalb der Sitzungen die zur Vorbereitung und Fortführung des
Verfahrens erforderlichen Anordnungen anstelle des
Schlichtungsausschusses.
§ 9
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens muss die Beteiligten bezeichnen, eine Darstellung
des Sachverhaltes enthalten sowie das Begehren des Antragstellers.
Die/der Vorsitzende hat auf Beseitigung eventueller Mängel des Antrages
hinzuweisen. Werden diese innerhalb einer von der/dem Vorsitzenden
gesetzten Frist nicht behoben, kann der Antrag zurückgewiesen werden.
Der Antrag soll Beweisangebote für die vorgetragene
Tatsachenbehauptungen enthalten.
(2) Die/der Vorsitzende stellt die
Antragsschrift den übrigen Beteiligten zu, sofern der Kostenvorschuss
gem. § 2 Abs. 6 der Kostenordnung innerhalb einer vom Vorsitzenden zu
setzenden Frist, die 4 Wochen nicht übersteigen soll, eingegangen ist.
(3) Mit der Zustellung fordert die/der Vorsitzende die übrigen
Beteiligten auf, binnen 4 Wochen
- zu erklären, ob sie mit der
Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden sind,
- auf die
Antragsschrift –gegebenenfalls unter Benennung von Zeugen und
Sachverständigen- zu erwidern.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die
Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht vor, wird der Antrag
zurückgewiesen.
§ 10
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung
des Schlichtungsverfahrens vor, kann die/der Vorsitzende sogleich einen
Vergleichsvorschlag unterbreiten oder Verhandlungstermin bestimmen.
(2)
Der erste Termin soll eine Güteverhandlung sein, in welcher die/der
Vorsitzende den streitigen Sachverhalt darstellt, die beweiserheblichen
Tatsachen erläutert und über die angebotenen Beweismittel berichtet.
Kommt in der Güteverhandlung kein Vergleich zustande, bestimmt die/der
Vorsitzende einen neuen Termin zur Beweisaufnahme.
(3) Zur Sitzung, in der die
Beweisaufnahme oder die Erörterung des Ergebnisses eines
Sachverständigengutachtens stattfindet, sind die Parteien, Zeugen und
Sachverständige schriftlich zu laden. Zeugen und Sachverständige sind
zum Beweisthema, für das sie benannt sind, zu hören. Die Mitglieder des
Schlichtungsausschusses und die Parteien können ihnen Fragen stellen. Am
Ende der Beweisaufnahme fasst die/der Vorsitzende deren Ergebnis
zusammen und macht einen Vergleichsvorschlag.
(4) Die Ladung der Zeugen
und Sachverständigen ist davon abhängig, dass die Parteien binnen einer
von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist den von dieser/diesem
angeforderten Vorschuss eingezahlt oder eine
Entschädigungsverzichtserklärung abgegeben haben.
§ 11
(1) Zu Sitzungen
ist mit einer Frist von zwei Wochen zu laden, wobei Eingang bei der Post
zur Fristwahrung genügt. Im Verhinderungsfalle haben die Parteien
mindestens 5 Werktage vor dem Sitzungstermin ihr Fernbleiben schriftlich
mitzuteilen, wobei Zugang beim Schlichtungsausschuss innerhalb dieser
Frist erforderlich ist.
(2) Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung nach dem
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung
von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen,
Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG)
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
§ 12
Das Schlichtungsverfahren wird
beendet, wenn
- ein Beteiligter nicht zur Sitzung erscheint, ohne
rechtzeitig (§ 11 Abs. 1) sein Fernbleiben entschuldigt zu haben, es sei
denn, die anderen Beteiligten beantragen Vertagung,
- ein Zeuge oder
Sachverständiger unentschuldigt nicht zur Sitzung, in der eine
Beweisaufnahme stattfindet, erscheint und seine Aussage nach Ermessen
des Schlichtungsausschusses zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig
erscheint,
- durch Vergleichsabschluss
- wenn sich eine
vergleichsweise Erledigung nicht erzielen lässt.
§ 13
(1) Über die
Sitzung des Schlichtungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das
enthalten muss:
- Ort und Zeit der Verhandlung,
- Namen der
erschienenen Beteiligten, der gesetzlichen Vertreter, Zeugen und
Sachverständigen,
- Bezeichnung des Streitgegenstandes unter Bezugnahme
auf Antragsschrift und Gegenerklärung,
- Vereinbarung der Parteien oder
Antrag einer erschienenen Partei auf Bestimmung eines neuen Termins und
die Entscheidung hierüber oder die Feststellung, dass das Verfahren
nicht weitergeführt wird,
(2) Die/der Vorsitzende bestimmt zu Beginn der
Sitzung eine Beisitzerin oder einen Besitzer mit der Führung des
Protokolls. Er kann auch eine andere Person, die Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter in der Ingenieurkammer des Saarlandes ist, mit der
Protokollführung beauftragen. Diese ist per Handschlag zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Das Protokoll ist von den
anwesenden Beteiligten zu unterzeichnen. Die Parteien erhalten
Protokollabschrift.
I I I . A b s c h n i t t
Kosten des Schlichtungsverfahrens
§
14
Wird das Schlichtungsverfahren durch einen Vergleich beendet, enthält
dieser eine Regelung über die Verteilung der Kosten.
§ 15
Wird das Schlichtungsverfahren nicht durch Vergleich beendet,
verfallen die von den Beteiligten eingezahlten Kosten und Gebühren.
§ 16
Stellt der Kammervorstand Antrag auf Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens, werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, in
einem abgeschlossenen Vergleich findet sich eine andere Regelung.
Mit
Inkrafttreten dieser Schlichtungsordnung tritt die bisherige Ordnung
außer Kraft.
Saarbrücken, den 07. November 2005
Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident
|