Ingenieurkammer Saarland
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Schlichtungsordnung der Ingenieurkammer des Saarlandes

Planungsmaßnahme Beratender Ingenieure
gem. Saarländischem Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) § 37 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

 

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Der Schlichtungsausschuss
 

§ 1

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen Kammermitgliedern oder diesen und Dritten ergeben, wird bei der Ingenieurkammer des Saarlandes ein ständiger Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Auf Anrufung eines der Beteiligten oder auf Anordnung des Kammervorstandes ist ein Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
 

§ 2

(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Bei vorübergehender Verhinderung eines Ausschussmitgliedes tritt an seine Stelle für die Dauer der Verhinderung sein Vertreter. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter aus, hat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder der Kammer sein müssen, tätig. Die/der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben.

(3) Die beisitzenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis nach der Entschädigungsregelung. Die Vergütung der/des Vorsitzenden wird vom Vorstand von Fall zu Fall festgesetzt.
 

§ 3

(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über die Schlichtungsverhandlungen und die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Über die Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, dürfen die Mitglieder des Schlichtungsausschusses nur mit Genehmigung des Kammervorstandes Aussagen machen.
 

§ 4

Mitglied eines Schlichtungsausschusses kann nicht sein, wer innerhalb der letzten 5 Jahre die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
 

§ 5

Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses ist von der Mitgliederversammlung abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Bestellung entgegenstehen.
 

§ 6

Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen:

  1. in Sachen, in denen es selbst Partei ist oder bei denen es zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen,
  2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  3. in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme als Kind verbunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

 

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Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss
 

§ 7

Im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss können sich die Parteien nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
 

§ 8

Die/der Vorsitzende bereitet die Sitzung des Schlichtungsausschusses vor und trifft außerhalb der Sitzungen die zur Vorbereitung und Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anordnungen anstelle des Schlichtungsausschusses.
 

§ 9

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens muss die Beteiligten bezeichnen, eine Darstellung des Sachverhaltes enthalten sowie das Begehren des Antragstellers.
Die/der Vorsitzende hat auf Beseitigung eventueller Mängel des Antrages hinzuweisen. Werden diese innerhalb einer von der/dem Vorsitzenden gesetzten Frist nicht behoben, kann der Antrag zurückgewiesen werden.
Der Antrag soll Beweisangebote für die vorgetragene Tatsachenbehauptungen enthalten.

(2) Die/der Vorsitzende stellt die Antragsschrift den übrigen Beteiligten zu, sofern der Kostenvorschuss gem. § 2 Abs. 6 der Kostenordnung innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist, die 4 Wochen nicht übersteigen soll, eingegangen ist.

(3) Mit der Zustellung fordert die/der Vorsitzende die übrigen Beteiligten auf, binnen 4 Wochen

  • zu erklären, ob sie mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden sind,
  • auf die Antragsschrift –gegebenenfalls unter Benennung von Zeugen und Sachverständigen- zu erwidern.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht vor, wird der Antrag zurückgewiesen.
 

§ 10

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor, kann die/der Vorsitzende sogleich einen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder Verhandlungstermin bestimmen.

(2) Der erste Termin soll eine Güteverhandlung sein, in welcher die/der Vorsitzende den streitigen Sachverhalt darstellt, die beweiserheblichen Tatsachen erläutert und über die angebotenen Beweismittel berichtet. Kommt in der Güteverhandlung kein Vergleich zustande, bestimmt die/der Vorsitzende einen neuen Termin zur Beweisaufnahme.

(3) Zur Sitzung, in der die Beweisaufnahme oder die Erörterung des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens stattfindet, sind die Parteien, Zeugen und Sachverständige schriftlich zu laden. Zeugen und Sachverständige sind zum Beweisthema, für das sie benannt sind, zu hören. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Parteien können ihnen Fragen stellen. Am Ende der Beweisaufnahme fasst die/der Vorsitzende deren Ergebnis zusammen und macht einen Vergleichsvorschlag.

(4) Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen ist davon abhängig, dass die Parteien binnen einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist den von dieser/diesem angeforderten Vorschuss eingezahlt oder eine Entschädigungsverzichtserklärung abgegeben haben.
 

§ 11

(1) Zu Sitzungen ist mit einer Frist von zwei Wochen zu laden, wobei Eingang bei der Post zur Fristwahrung genügt. Im Verhinderungsfalle haben die Parteien mindestens 5 Werktage vor dem Sitzungstermin ihr Fernbleiben schriftlich mitzuteilen, wobei Zugang beim Schlichtungsausschuss innerhalb dieser Frist erforderlich ist.

(2) Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
 

§ 12

Das Schlichtungsverfahren wird beendet, wenn

  1. ein Beteiligter nicht zur Sitzung erscheint, ohne rechtzeitig (§ 11 Abs. 1) sein Fernbleiben entschuldigt zu haben, es sei denn, die anderen Beteiligten beantragen Vertagung,
  2. ein Zeuge oder Sachverständiger unentschuldigt nicht zur Sitzung, in der eine Beweisaufnahme stattfindet, erscheint und seine Aussage nach Ermessen des Schlichtungsausschusses zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig erscheint,
  3. durch Vergleichsabschluss
  4. wenn sich eine vergleichsweise Erledigung nicht erzielen lässt.
     

§ 13

(1) Über die Sitzung des Schlichtungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das enthalten muss:

  1. Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. Namen der erschienenen Beteiligten, der gesetzlichen Vertreter, Zeugen und Sachverständigen,
  3. Bezeichnung des Streitgegenstandes unter Bezugnahme auf Antragsschrift und Gegenerklärung,
  4. Vereinbarung der Parteien oder Antrag einer erschienenen Partei auf Bestimmung eines neuen Termins und die Entscheidung hierüber oder die Feststellung, dass das Verfahren nicht weitergeführt wird,

(2) Die/der Vorsitzende bestimmt zu Beginn der Sitzung eine Beisitzerin oder einen Besitzer mit der Führung des Protokolls. Er kann auch eine andere Person, die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Ingenieurkammer des Saarlandes ist, mit der Protokollführung beauftragen. Diese ist per Handschlag zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(3) Das Protokoll ist von den anwesenden Beteiligten zu unterzeichnen. Die Parteien erhalten Protokollabschrift.

 

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Kosten des Schlichtungsverfahrens

§ 14

Wird das Schlichtungsverfahren durch einen Vergleich beendet, enthält dieser eine Regelung über die Verteilung der Kosten.
 

§ 15

Wird das Schlichtungsverfahren nicht durch Vergleich beendet, verfallen die von den Beteiligten eingezahlten Kosten und Gebühren.
 

§ 16

Stellt der Kammervorstand Antrag auf Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens, werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, in einem abgeschlossenen Vergleich findet sich eine andere Regelung.
 

Mit Inkrafttreten dieser Schlichtungsordnung tritt die bisherige Ordnung außer Kraft.

Saarbrücken, den 07. November 2005

Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident

 

 
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