Ingenieurkammer Saarland
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Sachverständigenprüfungsordnung
(SVPrüfO)

Planungsmaßnahme Beratender Ingenieure
Aufgrund des Gesetz Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts Artikel 2 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) § 33 (3) in Verbindung mit § 10 (3) in Verbindung mit § 3 Nr.2 d der Sachverständigenordnung hat die Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer des Saarlandes am 14.06.2005 folgende Prüfungsordnung für Sachverständige beschlossen.

 

§ 1 Grundlagen

(1) Die Sachverständigenprüfungsordnung (SVPrüfO) regelt das Verfahren hinsichtlich des Nachweises

  1. der persönlichen Eignung und Unabhängigkeit des Antragstellers zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
  2. der besonderen Sachkunde,
  3. der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten.

(2) Zum Zwecke dieser Nachweise hat der Antragsteller sich einem Überprüfungsverfahren vor dem Sachverständigenprüfungsausschuss – im folgenden Prüfungsausschuss genannt – der Ingenieurkammer des Saarlandes zu unterziehen.

(3) Die Durchführung der Prüfungsverfahren obliegt dem jeweiligen Prüfungsausschuss nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
 

§ 2 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Kammer übernimmt im Rahmen des Verfahrens unter anderem folgende Aufgaben:

  1. Beratung der Antragsteller,
  2. Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen,
  3. Zuleitung der Unterlagen an den Sachverständigenbeirat,
  4. bei Bedarf Abstimmung mit anderen Kammern und sonstigen Institutionen,
  5. Organisation der Vorprüfung durch den Sachverständigenbeirat und der Prüfungstermine,
  6. Organisation der Bestellung und der Vereidigung.
     

§ 3 Sachverständigenbeirat

(1) Der Sachverständigenbeirat ist eine ständige Einrichtung der Kammer. Er setzt sich je nach Bedarf zusammen aus einem Vorstandsmitglied, dem entsprechenden Fachgruppenvorsitzenden und einem sonstigen Mitglied der Fachgruppe. Die Besetzung richtet sich dabei nach der jeweils fachlichen Betroffenheit. Die Mitglieder werden vom Vorstand der Ingenieurkammer des Saarlandes benannt.

(2) Er entscheidet im Rahmen einer Vorprüfung der eingereichten Unterlagen aufgrund der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers, ob und in welcher Zusammensetzung ein Prüfungsausschuss tagen soll. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.

(3) Der Sachverständigenbeirat wählt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse aus. Mitglieder in den Prüfungsausschüssen sollten sowohl Kammermitglieder als auch externe Personen sein, die auf dem jeweiligen Sachgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, sich als Prüfer eignen und zur Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss bereit sind.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag des Sachverständigenbeirates vom Vorstand der Kammer bestellt.
 

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus einer Person, die die Befähigung zum Richteramt hat sowie aus drei Personen, die über eine besondere Sachkunde auf dem jeweiligen Gebiet verfügen. Diese sollten nach Möglichkeit auch aus den Bereichen Verwaltung und Wissenschaft stammen.

(2) Der jeweilige Prüfungsausschuss führt die Prüfung durch. Er entscheidet über das Vorliegen der besonderen Sachkunde bei dem jeweiligen Antragsteller. Die Prüfer entscheiden in allen die Prüfung betreffenden Fragen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.

(3) Der Ausschuss hat bei der Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers sämtliche zur Befähigung erbrachten Nachweise, wie z.B. die Nachweise zur persönlichen Eignung (Lebenslauf, beruflicher Werdegang, Referenzen etc.) zusätzlich zur fachlichen Prüfung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

(4) Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses endet mit der Übergabe der begründeten schriftlichen Entscheidung über das Ergebnis an die Geschäftsstelle.
 

§ 5 Prüfung

(1) Die Prüfung der besonderen Sachkunde sowie die Prüfung der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten obliegen dem Prüfungsausschuss.

(2) Die Prüfung der besonderen Sachkunde besteht in der Regel aus folgenden Abschnitten:

  1. Prüfung der vorgelegten Gutachten (mindestens 3)
    Dabei werden insbesondere die Formalien, der Gegenstand des Gutachtens, die fachliche Richtigkeit und die Nachvollziehbarkeit überprüft. In besonderen Ausnahmefällen können dem Antragsteller ersatzweise eine oder mehrere Aufgaben zugewiesen werden, falls er die geforderten Gutachten nicht in der erforderlichen Anzahl vorlegen kann. Die Entscheidung hierüber trifft der Sachverständigenbeirat.
  2. Schriftliche Prüfung
    Sie wird unter Aufsicht durchgeführt und protokolliert. Auf die schriftliche Prüfung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.
  3. Fachgespräch
    Das Fachgespräch ist in jedem Fall durchzuführen.

(3) Zur Prüfung der besonderen Sachkunde erhalten die Antragsteller rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vorher, eine Einladung. Diese enthält Angaben über Ort, Zeit und zugelassene Hilfsmittel. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist vom Prüfungsausschuss ein Protokoll zu fertigen.

(5) Die Prüfung der besonderen Sachkunde kann auch in Amtshilfe durch entsprechende Prüfungsgremien anderer Bestellungskörperschaften auch außerhalb des Saarlandes durchgeführt werden.
 

§ 6 Prüfungsinhalt

(1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung werden von dem zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich festgelegt. Er stellt auch die Fragen und Aufgaben im Rahmen des Fachgesprächs.

(2) Die Prüfungsinhalte sind praxisnah und unter Berücksichtigung des Standes der Technik des jeweiligen Fachgebietes festzulegen. Die Beantwortung der Fragen im Hinblick auf das Erfordernis der besonderen Sachkunde setzt überdurchschnittliche Fachkenntnisse voraus.
 

§ 7 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss aufgrund der erbrachten Leistungen davon ausgeht, dass besondere Sachkunde vorliegt. Die Bewertung im Einzelnen obliegt dem Prüfungsausschuss. Dabei sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

(2) Der Prüfungsausschuss ist verpflichtet, von dem Verlauf und dem Ergebnis der Prüfung ein Protokoll anzufertigen, in dem die erzielten Ergebnisse der Antragsteller in den einzelnen Prüfungsteilen aufgeführt und begründet sind. Das Protokoll ist nach Beendigung der gesamten Prüfung der Geschäftsstelle zwecks Beifügung zur Akte auszuhändigen.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den frühesten Zeitpunkt sowie über den Umfang eines erneuten Antrages zur Prüfung. Insgesamt darf die Prüfung jedoch nur zweimal wiederholt werden.

(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit der entsprechenden Empfehlung wird dem Vorstand der Ingenieurkammer des Saarlandes zur Beschlussfassung vorgelegt.

(5) Eine negative Prüfungsentscheidung ist dem Antragsteller mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle erlässt einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.
 

§ 8 Schweigepflicht

Alle am Verfahren Beteiligten haben über die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse Stillschweigen zu bewahren.
 

§ 9 Inkrafttreten

Die Sachverständigenprüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
 

Saarbrücken, den 07. November 2005

Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident

 

 
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