Sachverständigenprüfungsordnung
(SVPrüfO)
Aufgrund des Gesetz Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen
Bauordnungs- und Bauberufsrechts Artikel 2 Saarländisches Architekten-
und Ingenieurkammergesetz (SAIG) § 33 (3) in Verbindung mit § 10 (3) in
Verbindung mit § 3 Nr.2 d der Sachverständigenordnung hat die
Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer des Saarlandes am 14.06.2005
folgende Prüfungsordnung für Sachverständige beschlossen.
§ 1 Grundlagen
(1) Die Sachverständigenprüfungsordnung (SVPrüfO) regelt das Verfahren
hinsichtlich des Nachweises
- der persönlichen Eignung und
Unabhängigkeit des Antragstellers zur Ausübung der Tätigkeit als
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
- der
besonderen Sachkunde,
- der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten.
(2) Zum
Zwecke dieser Nachweise hat der Antragsteller sich einem
Überprüfungsverfahren vor dem Sachverständigenprüfungsausschuss – im
folgenden Prüfungsausschuss genannt – der Ingenieurkammer des Saarlandes
zu unterziehen.
(3) Die Durchführung der Prüfungsverfahren obliegt dem
jeweiligen Prüfungsausschuss nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
§ 2 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Kammer übernimmt im Rahmen
des Verfahrens unter anderem folgende Aufgaben:
- Beratung der
Antragsteller,
- Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen,
- Zuleitung der Unterlagen an den Sachverständigenbeirat,
- bei Bedarf
Abstimmung mit anderen Kammern und sonstigen Institutionen,
- Organisation der Vorprüfung durch den Sachverständigenbeirat und der
Prüfungstermine,
- Organisation der Bestellung und der Vereidigung.
§ 3 Sachverständigenbeirat
(1) Der Sachverständigenbeirat ist eine
ständige Einrichtung der Kammer. Er setzt sich je nach Bedarf zusammen
aus einem Vorstandsmitglied, dem entsprechenden Fachgruppenvorsitzenden
und einem sonstigen Mitglied der Fachgruppe. Die Besetzung richtet sich
dabei nach der jeweils fachlichen Betroffenheit. Die Mitglieder werden
vom Vorstand der Ingenieurkammer des Saarlandes benannt.
(2) Er
entscheidet im Rahmen einer Vorprüfung der eingereichten Unterlagen
aufgrund der fachlichen Qualifikation und der persönlichen
Voraussetzungen des Antragstellers, ob und in welcher Zusammensetzung
ein Prüfungsausschuss tagen soll. Die Entscheidungen sind zu
protokollieren.
(3) Der Sachverständigenbeirat wählt die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse aus. Mitglieder in den Prüfungsausschüssen sollten
sowohl Kammermitglieder als auch externe Personen sein, die auf dem
jeweiligen Sachgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen, sich als Prüfer eignen und zur Mitwirkung in einem
Prüfungsausschuss bereit sind.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
werden auf Vorschlag des Sachverständigenbeirates vom Vorstand der
Kammer bestellt.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfungsausschüsse setzen
sich zusammen aus einer Person, die die Befähigung zum Richteramt hat
sowie aus drei Personen, die über eine besondere Sachkunde auf dem
jeweiligen Gebiet verfügen. Diese sollten nach Möglichkeit auch aus den
Bereichen Verwaltung und Wissenschaft stammen.
(2) Der jeweilige
Prüfungsausschuss führt die Prüfung durch. Er entscheidet über das
Vorliegen der besonderen Sachkunde bei dem jeweiligen Antragsteller. Die
Prüfer entscheiden in allen die Prüfung betreffenden Fragen mit
einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
(3) Der
Ausschuss hat bei der Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers
sämtliche zur Befähigung erbrachten Nachweise, wie z.B. die Nachweise
zur persönlichen Eignung (Lebenslauf, beruflicher Werdegang, Referenzen
etc.) zusätzlich zur fachlichen Prüfung in ihrer Gesamtheit zu
berücksichtigen.
(4) Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses endet mit der
Übergabe der begründeten schriftlichen Entscheidung über das Ergebnis an
die Geschäftsstelle.
§ 5 Prüfung
(1) Die Prüfung der besonderen
Sachkunde sowie die Prüfung der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten
obliegen dem Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfung der besonderen Sachkunde
besteht in der Regel aus folgenden Abschnitten:
- Prüfung der
vorgelegten Gutachten (mindestens 3)
Dabei werden insbesondere die
Formalien, der Gegenstand des Gutachtens, die fachliche Richtigkeit und
die Nachvollziehbarkeit überprüft. In besonderen Ausnahmefällen können
dem Antragsteller ersatzweise eine oder mehrere Aufgaben
zugewiesen werden, falls er die geforderten Gutachten nicht in der
erforderlichen Anzahl vorlegen kann. Die Entscheidung hierüber trifft
der Sachverständigenbeirat.
- Schriftliche Prüfung
Sie wird unter
Aufsicht durchgeführt und protokolliert. Auf die schriftliche Prüfung
kann in besonders begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden. Die
Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.
- Fachgespräch
Das Fachgespräch ist in jedem Fall durchzuführen.
(3) Zur
Prüfung der besonderen Sachkunde erhalten die Antragsteller rechtzeitig,
in der Regel vier Wochen vorher, eine Einladung. Diese enthält Angaben
über Ort, Zeit und zugelassene Hilfsmittel. Die Prüfung ist nicht
öffentlich.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist vom Prüfungsausschuss
ein Protokoll zu fertigen.
(5) Die Prüfung der besonderen Sachkunde kann
auch in Amtshilfe durch entsprechende Prüfungsgremien anderer
Bestellungskörperschaften auch außerhalb des Saarlandes durchgeführt
werden.
§ 6 Prüfungsinhalt
(1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen
Prüfung werden von dem zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich
festgelegt. Er stellt auch die Fragen und Aufgaben im Rahmen des
Fachgesprächs.
(2) Die Prüfungsinhalte sind praxisnah und unter
Berücksichtigung des Standes der Technik des jeweiligen Fachgebietes
festzulegen. Die Beantwortung der Fragen im Hinblick auf das Erfordernis
der besonderen Sachkunde setzt überdurchschnittliche Fachkenntnisse
voraus.
§ 7 Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Prüfungsausschuss aufgrund der erbrachten Leistungen davon ausgeht, dass
besondere Sachkunde vorliegt. Die Bewertung im Einzelnen obliegt dem
Prüfungsausschuss. Dabei sind die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsbereiche in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
(2) Der
Prüfungsausschuss ist verpflichtet, von dem Verlauf und dem Ergebnis der
Prüfung ein Protokoll anzufertigen, in dem die erzielten Ergebnisse der
Antragsteller in den einzelnen Prüfungsteilen aufgeführt und begründet
sind. Das Protokoll ist nach Beendigung der gesamten Prüfung der
Geschäftsstelle zwecks Beifügung zur Akte auszuhändigen.
(3) Wird die
Prüfung nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den
frühesten Zeitpunkt sowie über den Umfang eines erneuten Antrages zur
Prüfung. Insgesamt darf die Prüfung jedoch nur zweimal wiederholt
werden.
(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit der
entsprechenden Empfehlung wird dem Vorstand der Ingenieurkammer des
Saarlandes zur Beschlussfassung vorgelegt.
(5) Eine negative
Prüfungsentscheidung ist dem Antragsteller mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle
erlässt einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.
§ 8 Schweigepflicht
Alle am Verfahren Beteiligten haben über die bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse Stillschweigen zu
bewahren.
§ 9 Inkrafttreten
Die Sachverständigenprüfungsordnung tritt am
Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 07. November 2005
Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident
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