Wahlordnung der Ingenieurkammer des Saarlandes
gem. Saarländischem Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
§ 1 - Geltungsbereich
Die Wahlordnung gilt für die Wahl des Kammervorstandes gemäß § 36
Abs. 1 SAIG und für alle sonstigen Fälle, in denen durch
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder durch Beschlussfassung
von Fachgruppen Personen zu bestimmen sind. Sie ist Bestandteil der
Hauptsatzung gem. § 37 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SAIG.
§ 2 - Wahlberechtigung und Ruhen des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Ingenieurkammer, die am
Wahltag in das Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.
(2) Das Wahlrecht ruht, wenn
- einer der Löschungsgründe des § 24 (§ 28 Abs. 3; § 29 Abs. 2; §
30 Abs. 2) vorliegt und die Löschung in dem Mitgliederverzeichnis
noch nicht erfolgt ist oder
- das Wahlrecht durch rechtskräftige Entscheidung im
berufsgerichtlichen Verfahren aberkannt worden ist.
§ 3 – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.
(2) Nicht wählbar ist ein Mitglied,
- dessen Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 ruht,
- dessen Wählbarkeit durch rechtskräftige Entscheidung im
berufsgerichtlichen Verfahren aberkannt worden ist,
- das innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jahr, in dem die
Wahl stattfindet, die eidesstattliche Versicherung über sein
Vermögen nach § 807 ZPO abgegeben hat oder über dessen Vermögen
innerhalb des erwähnten Zeitraumes das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,
- das der Aufsichtsbehörde der Kammer angehört,
- das nicht in die Wahlliste eingetragen ist, es sei denn, die
Voraussetzungen des § 7 (3) liegen vor.
§ 4 - Wählerliste
(1) Der Vorstand legt eine Wählerliste an, in die sämtliche
wahlberechtigten Mitglieder einzutragen sind.
(2) Die Wählerliste muss folgende Angaben enthalten:
- Laufende Nummer,
- Familien- und Vorname,
- Fachrichtung,
- Spalten für Anwesenheitsvermerke und Bemerkungen.
§ 5 - Wahltermin
Der Wahltag, die Wahlzeit sowie der Ort der Wahl werden vom Vorstand
bestimmt. Der Wahltag ist mindestens zwei Monate vorher bekannt zugeben.
Die Einladungen mit dem Hinweis auf Ort und Zeit der Wahl und der
Tagesordnung nebst den erforderlichen Unterlagen sind mindestens vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Post zu geben oder bekannt zu
machen. Die Wahl erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung.
§ 6 - Bekanntgabe der Wählerliste
(1) Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wahltages (§ 5) ist die zu
diesem Zeitpunkt aktuelle Wählerliste zu versenden. Die Wählerliste wird
bis 4 Wochen vor dem Wahltag aktualisiert. In der Mitgliederversammlung
wird die dann gültige Wählerliste ausgelegt.
(2) Ein Mitglied, das Eintragungen der Wählerliste für unrichtig
hält, soll seine Einwände unverzüglich schriftlich der Geschäftsstelle
mitteilen.
§ 7 – Vorschläge für die Wahlen und Wahllisten
(1) Kammermitglieder können Wahlvorschläge für das Amt des
Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und
der Beisitzer/innen bis vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich
einreichen, wobei ein Wahlvorschlag nicht auf ein Vorstandsamt
beschränkt sein muss. Die Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von
mindestens 10 wahlberechtigten Mitgliedern.
Die Wahlvorschläge bedürfen ferner der Zustimmungserklärung des
Bewerbers/der Bewerberin sowie deren Erklärung, dass der Wählbarkeit
keine der in § 3 (2) Ziff. 1-4 der Wahlordnung genannten Gründe
entgegenstehen. Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers
ist in die Wahlliste(n) zu vermerken.
(2) Aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge wird je eine Liste der
wählbaren Bewerber/innen (Wahlliste) erstellt.
(3) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder können die
Wahllisten ergänzt werden.
§ 8 - Wahlausschuss
Vor Durchführung der Wahl ist in einem Wahlgang ein Wahlausschuss zu
wählen. Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses und eigene Kandidatur
schließen einander aus.
Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die untereinander
bestimmen, wer Wahlleiter, sein Stellvertreter und Schriftführer ist.
Der Versammlungsleiter bestellt bei Bedarf die erforderliche Zahl von
Wahlhelfern, die der Weisungsbefugnis des Wahlleiters unterliegen.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl zu leiten, zu überwachen
und Hilfe bei der Durchführung zu leisten. Während des
Tagesordnungspunktes „Wahlen“ leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses
die Versammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 9 - Wahlhandlung
Die Wahl des Kammervorstandes ist geheim. Gewählt wird mit
Stimmzetteln, die vom Wahlleiter ausgegeben werden. Die/der
Wahlberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er/sie den Namen der/des
Bewerber/in die/den er/sie wählen will kennzeichnet.
Stimmzettel sind ungültig, wenn
- der Wille des Wahlberechtigten, dass und wen er wählen will,
nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
- sie Vorbehalte und wahlfremde Zusätze enthalten,
- sie einen Namen enthalten, der nicht vor der Wahl der
Versammlung als der eines Bewerbers benannt wurde.
§ 10 - Wahlvorgang
Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt
für die/den Präsidentin/Präsidenten, die/den
Vizepräsidentin/Vizepräsidenten und die 3 weiteren Vorstandsmitglieder
(Beisitzer).
Für die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der
Vizepräsidentin gilt:
Gewählt ist der/diejenige, auf dessen Namen mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen entfallen ist. Entfallen auf keine/n Bewerber/in
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so entscheidet eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen
entfallen sind. Erhält auch in der Stichwahl kein Bewerber die Mehrheit,
so wird die Wahl unter Zulassung neuer Wahlvorschläge wiederholt.
Die drei Beisitzer werden je in getrennten Wahlgängen mit einfacher
Mehrheit gewählt.
§ 11 - Feststellung der Wahlergebnisse
Nachdem alle Stimmzettel abgegeben worden sind, zählt der
Wahlausschuss die Stimmen und entscheidet über ihre Gültigkeit. Er
ermittelt die Zahl der auf die einzelnen Bewerber nun entfallenen
Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest.
Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt.
§ 12
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
des Saarlandes in Kraft.
Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte mit Datum vom 28.
Februar 2006.
Ausgefertigt: Saarbrücken, den 9. März 2006
Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident
Veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 13 vom 30.03.2006
|