Wahlordnung der Ingenieurkammer des Saarlandes

Planungsmaßnahme Beratender Ingenieure
gem. Saarländischem Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)

 

§ 1 - Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt für die Wahl des Kammervorstandes gemäß § 36 Abs. 1 SAIG und für alle sonstigen Fälle, in denen durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder durch Beschlussfassung von Fachgruppen Personen zu bestimmen sind. Sie ist Bestandteil der Hauptsatzung gem. § 37 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SAIG.
 

§ 2 - Wahlberechtigung und Ruhen des Wahlrechts

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Ingenieurkammer, die am Wahltag in das Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.

(2) Das Wahlrecht ruht, wenn

  1. einer der Löschungsgründe des § 24 (§ 28 Abs. 3; § 29 Abs. 2; § 30 Abs. 2) vorliegt und die Löschung in dem Mitgliederverzeichnis noch nicht erfolgt ist oder
  2. das Wahlrecht durch rechtskräftige Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren aberkannt worden ist.
     

§ 3 – Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist.

(2) Nicht wählbar ist ein Mitglied,

  1. dessen Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 ruht,
  2. dessen Wählbarkeit durch rechtskräftige Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren aberkannt worden ist,
  3. das innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen nach § 807 ZPO abgegeben hat oder über dessen Vermögen innerhalb des erwähnten Zeitraumes das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,
  4. das der Aufsichtsbehörde der Kammer angehört,
  5. das nicht in die Wahlliste eingetragen ist, es sei denn, die Voraussetzungen des § 7 (3) liegen vor.
     

§ 4 - Wählerliste

(1) Der Vorstand legt eine Wählerliste an, in die sämtliche wahlberechtigten Mitglieder einzutragen sind.

(2) Die Wählerliste muss folgende Angaben enthalten:

  1. Laufende Nummer,
  2. Familien- und Vorname,
  3. Fachrichtung,
  4. Spalten für Anwesenheitsvermerke und Bemerkungen.
     

§ 5 - Wahltermin

Der Wahltag, die Wahlzeit sowie der Ort der Wahl werden vom Vorstand bestimmt. Der Wahltag ist mindestens zwei Monate vorher bekannt zugeben. Die Einladungen mit dem Hinweis auf Ort und Zeit der Wahl und der Tagesordnung nebst den erforderlichen Unterlagen sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Post zu geben oder bekannt zu machen. Die Wahl erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung.
 

§ 6 - Bekanntgabe der Wählerliste

(1) Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wahltages (§ 5) ist die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Wählerliste zu versenden. Die Wählerliste wird bis 4 Wochen vor dem Wahltag aktualisiert. In der Mitgliederversammlung wird die dann gültige Wählerliste ausgelegt.

(2) Ein Mitglied, das Eintragungen der Wählerliste für unrichtig hält, soll seine Einwände unverzüglich schriftlich der Geschäftsstelle mitteilen.
 

§ 7 – Vorschläge für die Wahlen und Wahllisten

(1) Kammermitglieder können Wahlvorschläge für das Amt des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und der Beisitzer/innen bis vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich einreichen, wobei ein Wahlvorschlag nicht auf ein Vorstandsamt beschränkt sein muss. Die Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von mindestens 10 wahlberechtigten Mitgliedern.
Die Wahlvorschläge bedürfen ferner der Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin sowie deren Erklärung, dass der Wählbarkeit keine der in § 3 (2) Ziff. 1-4 der Wahlordnung genannten Gründe entgegenstehen. Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers ist in die Wahlliste(n) zu vermerken.

(2) Aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge wird je eine Liste der wählbaren Bewerber/innen (Wahlliste) erstellt.

(3) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder können die Wahllisten ergänzt werden.
 

§ 8 - Wahlausschuss

Vor Durchführung der Wahl ist in einem Wahlgang ein Wahlausschuss zu wählen. Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses und eigene Kandidatur schließen einander aus.

Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die untereinander bestimmen, wer Wahlleiter, sein Stellvertreter und Schriftführer ist. Der Versammlungsleiter bestellt bei Bedarf die erforderliche Zahl von Wahlhelfern, die der Weisungsbefugnis des Wahlleiters unterliegen.

Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl zu leiten, zu überwachen und Hilfe bei der Durchführung zu leisten. Während des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Versammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
 

§ 9 - Wahlhandlung

Die Wahl des Kammervorstandes ist geheim. Gewählt wird mit Stimmzetteln, die vom Wahlleiter ausgegeben werden. Die/der Wahlberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er/sie den Namen der/des Bewerber/in die/den er/sie wählen will kennzeichnet.

Stimmzettel sind ungültig, wenn

  1. der Wille des Wahlberechtigten, dass und wen er wählen will, nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
  2. sie Vorbehalte und wahlfremde Zusätze enthalten,
  3. sie einen Namen enthalten, der nicht vor der Wahl der Versammlung als der eines Bewerbers benannt wurde.
     

§ 10 - Wahlvorgang

Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt für die/den Präsidentin/Präsidenten, die/den Vizepräsidentin/Vizepräsidenten und die 3 weiteren Vorstandsmitglieder (Beisitzer).
Für die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin gilt:
Gewählt ist der/diejenige, auf dessen Namen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen ist. Entfallen auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Erhält auch in der Stichwahl kein Bewerber die Mehrheit, so wird die Wahl unter Zulassung neuer Wahlvorschläge wiederholt.
Die drei Beisitzer werden je in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
 

§ 11 - Feststellung der Wahlergebnisse

Nachdem alle Stimmzettel abgegeben worden sind, zählt der Wahlausschuss die Stimmen und entscheidet über ihre Gültigkeit. Er ermittelt die Zahl der auf die einzelnen Bewerber nun entfallenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest.
Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt.
 

§ 12

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte mit Datum vom 28. Februar 2006.

Ausgefertigt: Saarbrücken, den 9. März 2006

Ingenieurkammer des Saarlandes
Dipl.-Ing. Werner M. Schmehr
Präsident

Veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 13 vom 30.03.2006

 

 
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