Wahlordnung der Ingenieurkammer des Saarlandes
§ 1 - GeltungsbereichDie Wahlordnung gilt für die Wahl des Kammervorstandes gemäß § 36
Abs. 1 SAIG und für alle sonstigen Fälle, in denen durch
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder durch Beschlussfassung
von Fachgruppen Personen zu bestimmen sind. Sie ist Bestandteil der
Hauptsatzung gem. § 37 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SAIG. § 2 - Wahlberechtigung und Ruhen des Wahlrechts(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Ingenieurkammer, die am Wahltag in das Mitgliederverzeichnis eingetragen sind. (2) Das Wahlrecht ruht, wenn
§ 3 – Wählbarkeit(1) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist. (2) Nicht wählbar ist ein Mitglied,
§ 4 - Wählerliste(1) Der Vorstand legt eine Wählerliste an, in die sämtliche wahlberechtigten Mitglieder einzutragen sind. (2) Die Wählerliste muss folgende Angaben enthalten:
§ 5 - WahlterminDer Wahltag, die Wahlzeit sowie der Ort der Wahl werden vom Vorstand
bestimmt. Der Wahltag ist mindestens zwei Monate vorher bekannt zugeben.
Die Einladungen mit dem Hinweis auf Ort und Zeit der Wahl und der
Tagesordnung nebst den erforderlichen Unterlagen sind mindestens vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Post zu geben oder bekannt zu
machen. Die Wahl erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung. § 6 - Bekanntgabe der Wählerliste(1) Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Wahltages (§ 5) ist die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Wählerliste zu versenden. Die Wählerliste wird bis 4 Wochen vor dem Wahltag aktualisiert. In der Mitgliederversammlung wird die dann gültige Wählerliste ausgelegt. (2) Ein Mitglied, das Eintragungen der Wählerliste für unrichtig
hält, soll seine Einwände unverzüglich schriftlich der Geschäftsstelle
mitteilen. § 7 – Vorschläge für die Wahlen und Wahllisten(1) Kammermitglieder können Wahlvorschläge für das Amt des
Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und
der Beisitzer/innen bis vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich
einreichen, wobei ein Wahlvorschlag nicht auf ein Vorstandsamt
beschränkt sein muss. Die Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von
mindestens 10 wahlberechtigten Mitgliedern. (2) Aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge wird je eine Liste der wählbaren Bewerber/innen (Wahlliste) erstellt. (3) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder können die
Wahllisten ergänzt werden. § 8 - WahlausschussVor Durchführung der Wahl ist in einem Wahlgang ein Wahlausschuss zu wählen. Tätigkeit als Mitglied des Wahlausschusses und eigene Kandidatur schließen einander aus. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die untereinander bestimmen, wer Wahlleiter, sein Stellvertreter und Schriftführer ist. Der Versammlungsleiter bestellt bei Bedarf die erforderliche Zahl von Wahlhelfern, die der Weisungsbefugnis des Wahlleiters unterliegen. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl zu leiten, zu überwachen
und Hilfe bei der Durchführung zu leisten. Während des
Tagesordnungspunktes „Wahlen“ leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses
die Versammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. § 9 - WahlhandlungDie Wahl des Kammervorstandes ist geheim. Gewählt wird mit Stimmzetteln, die vom Wahlleiter ausgegeben werden. Die/der Wahlberechtigte gibt seine Stimme ab, indem er/sie den Namen der/des Bewerber/in die/den er/sie wählen will kennzeichnet. Stimmzettel sind ungültig, wenn
§ 10 - WahlvorgangDie Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt
für die/den Präsidentin/Präsidenten, die/den
Vizepräsidentin/Vizepräsidenten und die 3 weiteren Vorstandsmitglieder
(Beisitzer). § 11 - Feststellung der WahlergebnisseNachdem alle Stimmzettel abgegeben worden sind, zählt der
Wahlausschuss die Stimmen und entscheidet über ihre Gültigkeit. Er
ermittelt die Zahl der auf die einzelnen Bewerber nun entfallenen
Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. § 12Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte mit Datum vom 28. Februar 2006. Ausgefertigt: Saarbrücken, den 9. März 2006 Ingenieurkammer des Saarlandes Veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 13 vom 30.03.2006
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