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2. Ansehen des BerufsstandesVerstöße des Ingenieurs gegen gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtungen gelten dann als Verstöße gegen seine Berufspflichten,
wenn sie geeignet sind, dem Ansehen des Berufsstandes der Ingenieure zu
schaden. 3. Leistungen und Vergütung
4. KollegialitätDer Ingenieur unterlässt jede Schädigung eines Kollegen. Er wahrt
Objektivität bei der Beurteilung der Werke und Leistungen seiner
Kollegen und enthält sich herabsetzender Äußerungen in der
Öffentlichkeit. 5. Berufliche FortbildungDer Ingenieur ist verpflichtet, sich laufend beruflich fortzubilden.
Er achtet auf eine angemessene Fortbildung seiner Mitarbeiter. 6. AuskunftspflichtenJedes Kammermitglied hat der Kammer auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen oder Nachweise zu führen, die dieser erlauben, sein
berufsgerechtes Verhalten zu beurteilen. 7. Teilnahme an WettbewerbenKammermitglieder beteiligen sich als Teilnehmer, Vorprüfer,
Preisrichter oder Sachverständige nur an solchen Wettbewerben, die durch
ihre verbindlichen Verfahrensregelungen einen fairen und lauteren
Leistungsvergleich sicherstellen und in ausgewogener Weise den
partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung
tragen. Wettbewerbe, die nach den Grundsätzen und Richtlinien für
Wettbewerbe (GRW) ausgelobt sind oder einen Freigabevermerk der
zuständigen Kammer haben, entsprechen regelmäßig diesen Bedingungen. 8. Berufsunwürdiges Verhalten
Zweiter Teil:
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| 9.1 | Irreführende Firmierungen des
selbständigen Ingenieurs sind unzulässig. |
| 9.2 | Es ist unzulässig, sich bei seiner
Nebentätigkeit mit dem Hinweis auf seine Stellung oder auf seine
Befugnis als Mitarbeiter seines Arbeitgebers um Aufträge zu
bewerben. Mitglieder im öffentlichen Dienst, die sich freiberuflich
betätigen oder Mitglieder, die in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis stehen, haben die gesetzlichen oder
vertraglichen Nebentätigkeitsregelungen zu befolgen. |
| 10.1 | Der selbständige Ingenieur hat als
Auftragnehmer und als Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vereinbarung von
Ingenieurleistungen die dafür gültigen Vergütungsordnungen, insbesondere
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), in der jeweils
gültigen Fassung eingehalten werden. |
| 10.2 | Honorarabrechnungen des selbständigen
Ingenieurs haben
detailliert, unter der genauen Bezeichnung der Leistung und unter
Hinweis auf die für die Honorarhöhe maßgebenden Bestimmungen zu
erfolgen. |
| 10.3 | Es ist dem selbständigen Ingenieur
untersagt, auf Preisanfragen für Ingenieurleistungen, die von
Vergütungsordnungen erfasst sind, anders
zu reagieren als unter Beachtung der Ziffern 4 und 11 dieser
Berufsgrundsätze mit einer Honorarermittlung nach den gültigen
Vergütungsverordnungen. |
| 11.1 | Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs,
die sittenwidrig oder irreführend sind, sind zu unterlassen. |
| 11.2 | Selbständige Ingenieure werben durch
ihre Leistung. Werbung ist Ingenieuren nur erlaubt, soweit sie über
die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.
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Der selbständige Ingenieur hat zu beachten, dass es die berechtigten Interessen des Auftraggebers erfordern, deckungsfähige Risiken durch eine ständige Berufshaftpflichtversicherung abzudecken. Die Mindestdeckungssummen betragen:
DM 1.000.000,- bei Personenschäden und
DM 300.000,- bei sonstigen Schäden.
Diese Deckungssummen sind auftragsbezogen angemessen zu erhöhen.
Der selbständige Ingenieur darf eine geschäftliche Beziehung zwischen einem anderen Ingenieur und dessen Auftraggeber nicht dadurch beeinträchtigen, dass er von sich aus im eigenen geschäftlichen Interesse in der gleichen Sache tätig wird.
| 14.1 | Beratende Ingenieure machen durch die
Führung dieser Berufsbezeichnung erkennbar, dass sie ihre Berufsaufgaben unabhängig
sowie in eigener Verantwortung ausführen. Beratende Ingenieure
unterlassen es, für sich und Dritte Vorteile zu fordern, zu verschaffen
oder anzunehmen, die geeignet sind, Entscheidungen im Zusammenhang mit
ihrer Berufsausübung zu beeinflussen. Sie dürfen neben ihrer beruflichen
Tätigkeit als Beratende Ingenieure keine gewerbliche Tätigkeit ausüben,
die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht. |
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| 14.2 | Der Beratende Ingenieur ist
freiberuflich selbständig tätig. Er ist in allen beruflichen
Angelegenheiten unabhängiger Berater, Treuhänder und Sachwalter
seines Auftraggebers. Das Bestehen eines mit seinen Berufsaufgaben
im Zusammenhang stehenden Arbeits- oder eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses schließt eine freiberufliche Tätigkeit in der
Regel aus, es sei denn es handelt sich um folgende Fälle:
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| 15.1 | Eine Gesellschaft eines Beratenden
Ingenieurs mit Dritten, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung
Beratender Ingenieur berechtigt sind, ist unter folgender
Voraussetzung zulässig:
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| 15.2 |
Übt der Beratende Ingenieur seine Berufstätigkeit in einer Gesellschaft aus, darf er die Berufsbezeichnung
Beratender Ingenieur nur führen, wenn die Unabhängigkeit auch auf die
Gesellschaft zutrifft. |
| 16.1 | Der Beratende Ingenieur darf für die
Weitervermittlung eines Auftrages an einen anderen Ingenieur kein
Entgelt entgegennehmen. |
| 16.2 | Der Beratende Ingenieur darf Dritten
für den Nachweis oder die Vermittlung eines Auftrages Geldwerte oder
Leistungen weder zuwenden noch versprechen. Vorstehendes gilt nicht
in Bezug auf Ingenieurleistungen, die für ausländische Auftraggeber
zu erbringen sind.
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Der Beratende Ingenieur hat allein die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf jedoch keine Vorschriften oder Anweisungen des Auftraggebers anerkennen, die mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind.
Er ist verpflichtet, vor Aufnahme eines Auftrages den Auftraggeber
von einem Sachverhalt zu unterrichten, der den Anschein oder die
Möglichkeit einer Interessenkollision begründen kann.
Treten nach der Aufnahme eines Beratenden Ingenieurs in die Ingenieurkammer Tatsachen ein, durch die die Voraussetzungen der Eintragungen entfallen oder die zu einer Versagung oder Löschung der Eintragung führen können, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.
| 19.1 | Mitglieder, die in Berufsfeldern tätig
sind, für die zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie Schutz
von Leben und Gesundheit, Schutz der Umwelt, Brand- und Wärmeschutz,
Schallschutz, behutsamer Umgang mit lebenswichtigen Ressourcen oder
Verbraucherschutz besondere Qualifikationsvoraussetzungen zu fordern
sind, können in besonderen Listen (Fachlisten) eingetragen werden,
die von der Ingenieurkammer geführt werden |
| 19.2 | Die Fachlisten werden getrennt nach
Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern geführt. |
| 19.3 | Die Fachlisten werden öffentlichen
Stellen, Auftraggebern und deren Verbänden sowie sonstigen
Nachfragern, die ein glaubhaftes Interesse nachweisen, übergeben. |
| 19.4 | Die vorstehenden Regelungen gelten für
alle Kammermitglieder. |
| 19.5 | Die Qualifikationen für eine Fachliste
kann der Berufsbezeichnung beigefügt werden. |
Diese Berufsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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