Musterberufsordnung der Bundesingenieurkammer

Planungsmaßnahme Beratender Ingenieure
beschlossen durch die 22. Bundesingenieurkammer-Versammlung am 6. März1998
 

Präambel, Eid

Ingenieure üben einen Beruf aus, der ihnen eine hohe fachliche und ethische Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen und deren natürlichen Existenzgrundlagen – ihrer Umwelt – auferlegt.

Fachliche Qualifikation, charakterliche Integrität und die Bereitschaft, dem Gedeihen von Menschen und Natur zu dienen, sind Forderungen, die die Ingenieurkammer an ihre Mitglieder stellt.

Um diese Forderungen zu erfüllen, werden die Mitglieder angehalten,

  • sich vorbildlich zu verhalten,
  • sich staatsbürgerlich zu engagieren,
  • das Berufsethos zu pflegen,
  • sich fachlich fortzubilden und
  • mit dem erworbenen Leistungsvermögen der Allgemeinheit zu dienen.

Dies vorausgeschickt, verpflichten sich die Ingenieure der Ingenieurkammern zu nachstehend aufgeführtem Gelöbnis/Eid:

TERMAXIMUS

In Ehrfurcht und Achtung vor den gegenwärtigen, einstigen und zukünftigen Generationen spreche ich diesen Eid:

Ich bekenne mich zum schöpferischen Wissen der Ingenieure, werde die ethischen Grundsätze mit Sorgfalt wahren und mich im Sinne der edlen Überlieferung fortbilden.

Ich übernehme die alte und ehrenvolle Pflicht, als vernunftbegabter Teil der Natur dem Erhalt der gesamten Schöpfung zu dienen.

Im Geist der Tradition und unter dem demokratisch verbürgten Schutz des Gewissens stelle ich mich der besonderen moralischen Verantwortung meines Amtes.

Mein Beruf trage dazu bei, allen Lebewesen ein Dasein in Würde, in Sicherheit und in Gesundheit zu ermöglichen. Ich unterlasse berufliche Handlungen, die diesen Werten widersprechen, wenn ich abschätzen kann, dass die Folgen meines Handelns die Gebote der Menschlichkeit jetzt oder in Zukunft verletzen und dem Leben schaden.

Unter Einhaltung der Grenzen meines Könnens und Dürfens beuge ich mich nicht den Weisungen Dritter und führe keine Aufgaben aus, die meine Kompetenzen überschreiten oder meinem Sachverstand widersprechen. Ich verpflichte mich zur Offenlegung meiner beruflichen Qualifikationen und zur wahrheitsgetreuen Information der Öffentlichkeit über Chancen und mögliche Risiken meiner Arbeit.

Ich achte die gesellschaftliche Bedeutung und Würde der Ingenieurkunst und bemühe mich mit allen Kräften, dieses Ansehen den Standesregeln meines Berufes gemäß zu fördern.

Dies alles gelobe ich feierlich, bei meiner Ehre und zum Wohle von Mensch und Umwelt.

 

Erster Teil:
Berufsgrundsätze für alle Kammermitglieder

1. Berufsausübung

1.1  Der Ingenieur übt seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung gesicherter technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und wirtschaftlicher Belange aus.
1.2  Er darf Leistungen nur auf den Gebieten erbringen, für die er und seine Mitarbeiter eine entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung haben.
1.3  Er achtet darauf, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, wie auch Sachwerte, nicht gefährdet werden, die öffentlichen Belange, insbesondere die des Umweltschutzes, gewahrt werden.
1.4  Er achtet das geistige Eigentum anderer und nimmt die Urheberschaft nur für solche Leistungen in Anspruch, die von ihm selbst oder unter seiner Leitung erbracht worden sind.
1.5  Er soll auf die gütliche Beilegung von Streitigkeiten hinwirken, die sich aus der Berufsausübung ergeben.
1.6  Er darf ohne Zustimmung des Auftraggebers Ergebnisse seiner Tätigkeit nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass die Weitergabe zu ordnungsgemäßen Ausübungen des Berufes gehört. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftrag- oder Arbeitgebers, die dem Mitglied bei der Ausübung in seiner Berufstätigkeit bekannt werden, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder zum eigenen Vorteil verwendet werden. Mitglieder müssen ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
 

2. Ansehen des Berufsstandes

Verstöße des Ingenieurs gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen gelten dann als Verstöße gegen seine Berufspflichten, wenn sie geeignet sind, dem Ansehen des Berufsstandes der Ingenieure zu schaden.
 

3. Leistungen und Vergütung

3.1  Eine qualifizierte Ingenieurleistung erfordert eine angemessene Vergütung. Deshalb sind die für die Ingenieurleistungen geltenden Vergütungsordnungen einzuhalten.
3.2  Die Mitglieder sollen die Kammer unterrichten, wenn ein Auftraggeber Abweichungen von einer gültigen Vergütungsregelung verlangt oder einen unzulässigen Preiswettbewerb veranstaltet.
 

4. Kollegialität

Der Ingenieur unterlässt jede Schädigung eines Kollegen. Er wahrt Objektivität bei der Beurteilung der Werke und Leistungen seiner Kollegen und enthält sich herabsetzender Äußerungen in der Öffentlichkeit.
 

5. Berufliche Fortbildung

Der Ingenieur ist verpflichtet, sich laufend beruflich fortzubilden. Er achtet auf eine angemessene Fortbildung seiner Mitarbeiter.
 

6. Auskunftspflichten

Jedes Kammermitglied hat der Kammer auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Nachweise zu führen, die dieser erlauben, sein berufsgerechtes Verhalten zu beurteilen.
 

7. Teilnahme an Wettbewerben

Kammermitglieder beteiligen sich als Teilnehmer, Vorprüfer, Preisrichter oder Sachverständige nur an solchen Wettbewerben, die durch ihre verbindlichen Verfahrensregelungen einen fairen und lauteren Leistungsvergleich sicherstellen und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung tragen. Wettbewerbe, die nach den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe (GRW) ausgelobt sind oder einen Freigabevermerk der zuständigen Kammer haben, entsprechen regelmäßig diesen Bedingungen.
 

8. Berufsunwürdiges Verhalten

8.1  Berufsunwürdig ist ein Verhalten, das nachhaltig gegen die Berufsgrundsätze oder gegen die Berufspflichten verstößt, die einem Ingenieur bei der Berufsausübung obliegen.
8.2  Beim Verstoß eines Kammermitglieds gegen diese Berufsgrundsätze oder gegen Berufspflichten kann der Kammervorstand dem Ingenieur einen Verweis erteilen. Er kann ihn von der Zugehörigkeit und Wählbarkeit zu Ausschüssen, Arbeitskreisen und Fachgruppen-Vorsitz und von der Wählbarkeit zum Vorstand für die nächste Amtszeit ausschließen.
8.3  Gegen ein Kammermitglied kann durch das gesetzlich bestimmte Organ bei schuldhaften Verstößen auch ein Ordnungsgeld oder Ausschluss aus der Ingenieurkammer, nach näherer Maßgabe des Ingenieurkammergesetzes angedroht und festgesetzt werden.

 

Zweiter Teil:
Zusätzliche Berufsgrundsätze für alle Ingenieure, die ganz oder teilweise selbstständig tätig sind (selbstständige Ingenieure)

9. Firmierung

9.1  Irreführende Firmierungen des selbständigen Ingenieurs sind unzulässig.
9.2  Es ist unzulässig, sich bei seiner Nebentätigkeit mit dem Hinweis auf seine Stellung oder auf seine Befugnis als Mitarbeiter seines Arbeitgebers um Aufträge zu bewerben. Mitglieder im öffentlichen Dienst, die sich freiberuflich betätigen oder Mitglieder, die in einem anderen Beschäftigungsverhältnis stehen, haben die gesetzlichen oder vertraglichen Nebentätigkeitsregelungen zu befolgen.
 

10. Vergütung

10.1  Der selbständige Ingenieur hat als Auftragnehmer und als Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vereinbarung von Ingenieurleistungen die dafür gültigen Vergütungsordnungen, insbesondere die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.
10.2  Honorarabrechnungen des selbständigen Ingenieurs haben detailliert, unter der genauen Bezeichnung der Leistung und unter Hinweis auf die für die Honorarhöhe maßgebenden Bestimmungen zu erfolgen. 
10.3  Es ist dem selbständigen Ingenieur untersagt, auf Preisanfragen für Ingenieurleistungen, die von Vergütungsordnungen erfasst sind, anders zu reagieren als – unter Beachtung der Ziffern 4 und 11 dieser Berufsgrundsätze – mit einer Honorarermittlung nach den gültigen Vergütungsverordnungen.
 

11. Werbung

11.1 Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die sittenwidrig oder irreführend sind, sind zu unterlassen.
11.2 Selbständige Ingenieure werben durch ihre Leistung. Werbung ist Ingenieuren nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.
 

12. Berufshaftpflichtversicherung

Der selbständige Ingenieur hat zu beachten, dass es die berechtigten Interessen des Auftraggebers erfordern, deckungsfähige Risiken durch eine ständige Berufshaftpflichtversicherung abzudecken. Die Mindestdeckungssummen betragen:

DM 1.000.000,-  bei Personenschäden und
DM    300.000,-  bei sonstigen Schäden.

Diese Deckungssummen sind auftragsbezogen angemessen zu erhöhen.
 

13. Geschäftsschädigendes Verhalten

Der selbständige Ingenieur darf eine geschäftliche Beziehung zwischen einem anderen Ingenieur und dessen Auftraggeber nicht dadurch beeinträchtigen, dass er von sich aus im eigenen geschäftlichen Interesse in der gleichen Sache tätig wird.

 

Dritter Teil:
Zusätzliche Berufsgrundsätze für Beratende Ingenieure

14. Berufsausübung

14.1  Beratende Ingenieure machen durch die Führung dieser Berufsbezeichnung erkennbar, dass sie ihre Berufsaufgaben unabhängig sowie in eigener Verantwortung ausführen. Beratende Ingenieure unterlassen es, für sich und Dritte Vorteile zu fordern, zu verschaffen oder anzunehmen, die geeignet sind, Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu beeinflussen. Sie dürfen neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieure keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.
14.2  Der Beratende Ingenieur ist freiberuflich selbständig tätig. Er ist in allen beruflichen Angelegenheiten unabhängiger Berater, Treuhänder und Sachwalter seines Auftraggebers. Das Bestehen eines mit seinen Berufsaufgaben im Zusammenhang stehenden Arbeits- oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses schließt eine freiberufliche Tätigkeit in der Regel aus, es sei denn es handelt sich um folgende Fälle:
a)  Der Beratende Ingenieur ist Vorstand oder Geschäftsführer einer Gesellschaft und besitzt eine Rechtsstellung, kraft deren er die Ausübung seiner Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb nach Ingenieurkammergesetz bestimmen kann.
b)  Der Beratende Ingenieur ist Vorstand oder Geschäftsführer einer Gesellschaft, in der er Gesellschafter ist, bei der Beratende Ingenieure die Mehrheit der Gesellschafter stellen und die übrigen Gesellschafter nach Ingenieurkammergesetz tätig sind.
 

15. Berufsbezeichnung

15.1  Eine Gesellschaft eines Beratenden Ingenieurs mit Dritten, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ berechtigt sind, ist unter folgender Voraussetzung zulässig:
a)  Die Dritten dürfen ebenfalls keine Handels- oder Lieferinteressen auf Gebieten haben, auf denen die Gesellschaft tätig ist, und
b)  es muss außerdem gewährleistet sein, dass der Beratende Ingenieur die Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes und dieser Berufsgrundsätze beachten kann und dies der Kammer nachgewiesen wird.
15.2 

Übt der Beratende Ingenieur seine Berufstätigkeit in einer Gesellschaft aus, darf er die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ nur führen, wenn die Unabhängigkeit auch auf die Gesellschaft zutrifft.
 

16. Auftragsvermittlung

16.1  Der Beratende Ingenieur darf für die Weitervermittlung eines Auftrages an einen anderen Ingenieur kein Entgelt entgegennehmen.
16.2  Der Beratende Ingenieur darf Dritten für den Nachweis oder die Vermittlung eines Auftrages Geldwerte oder Leistungen weder zuwenden noch versprechen. Vorstehendes gilt nicht in Bezug auf Ingenieurleistungen, die für ausländische Auftraggeber zu erbringen sind.
 

17. Interessenwahrung

Der Beratende Ingenieur hat allein die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf jedoch keine Vorschriften oder Anweisungen des Auftraggebers anerkennen, die mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind.

Er ist verpflichtet, vor Aufnahme eines Auftrages den Auftraggeber von einem Sachverhalt zu unterrichten, der den Anschein oder die Möglichkeit einer Interessenkollision begründen kann.
 

18. Hinweispflicht

Treten nach der Aufnahme eines Beratenden Ingenieurs in die Ingenieurkammer Tatsachen ein, durch die die Voraussetzungen der Eintragungen entfallen oder die zu einer Versagung oder Löschung der Eintragung führen können, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.

 

Vierter Teil:

19. Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter/Fachlisten

19.1  Mitglieder, die in Berufsfeldern tätig sind, für die zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie Schutz von Leben und Gesundheit, Schutz der Umwelt, Brand- und Wärmeschutz, Schallschutz, behutsamer Umgang mit lebenswichtigen Ressourcen oder Verbraucherschutz besondere Qualifikationsvoraussetzungen zu fordern sind, können in besonderen Listen (Fachlisten) eingetragen werden, die von der Ingenieurkammer geführt werden
19.2  Die Fachlisten werden getrennt nach Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern geführt.
19.3  Die Fachlisten werden öffentlichen Stellen, Auftraggebern und deren Verbänden sowie sonstigen Nachfragern, die ein glaubhaftes Interesse nachweisen, übergeben.
19.4  Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Kammermitglieder.
19.5  Die Qualifikationen für eine Fachliste kann der Berufsbezeichnung beigefügt werden.
 

20. Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 
© 2001-2009 Ingenieurkammer Saarland Druckversion   |   Seitenanfang Impressum