Musterberufsordnung der Bundesingenieurkammer
Präambel, EidIngenieure üben einen Beruf aus, der ihnen eine hohe fachliche und ethische Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen und deren natürlichen Existenzgrundlagen ihrer Umwelt auferlegt. Fachliche Qualifikation, charakterliche Integrität und die Bereitschaft, dem Gedeihen von Menschen und Natur zu dienen, sind Forderungen, die die Ingenieurkammer an ihre Mitglieder stellt. Um diese Forderungen zu erfüllen, werden die Mitglieder angehalten,
Dies vorausgeschickt, verpflichten sich die Ingenieure der Ingenieurkammern zu nachstehend aufgeführtem Gelöbnis/Eid: TERMAXIMUSIn Ehrfurcht und Achtung vor den gegenwärtigen, einstigen und zukünftigen Generationen spreche ich diesen Eid: Ich bekenne mich zum schöpferischen Wissen der Ingenieure, werde die ethischen Grundsätze mit Sorgfalt wahren und mich im Sinne der edlen Überlieferung fortbilden. Ich übernehme die alte und ehrenvolle Pflicht, als vernunftbegabter Teil der Natur dem Erhalt der gesamten Schöpfung zu dienen. Im Geist der Tradition und unter dem demokratisch verbürgten Schutz des Gewissens stelle ich mich der besonderen moralischen Verantwortung meines Amtes. Mein Beruf trage dazu bei, allen Lebewesen ein Dasein in Würde, in Sicherheit und in Gesundheit zu ermöglichen. Ich unterlasse berufliche Handlungen, die diesen Werten widersprechen, wenn ich abschätzen kann, dass die Folgen meines Handelns die Gebote der Menschlichkeit jetzt oder in Zukunft verletzen und dem Leben schaden. Unter Einhaltung der Grenzen meines Könnens und Dürfens beuge ich mich nicht den Weisungen Dritter und führe keine Aufgaben aus, die meine Kompetenzen überschreiten oder meinem Sachverstand widersprechen. Ich verpflichte mich zur Offenlegung meiner beruflichen Qualifikationen und zur wahrheitsgetreuen Information der Öffentlichkeit über Chancen und mögliche Risiken meiner Arbeit. Ich achte die gesellschaftliche Bedeutung und Würde der Ingenieurkunst und bemühe mich mit allen Kräften, dieses Ansehen den Standesregeln meines Berufes gemäß zu fördern. Dies alles gelobe ich feierlich, bei meiner Ehre und zum Wohle von Mensch und Umwelt.
Erster Teil:
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| 1.1 | Der Ingenieur übt seinen Beruf
gewissenhaft und unter Berücksichtigung gesicherter
technisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse und wirtschaftlicher
Belange aus. |
| 1.2 | Er darf Leistungen nur auf den Gebieten
erbringen, für die er und seine Mitarbeiter eine entsprechende
Berufsausbildung und Berufserfahrung haben. |
| 1.3 | Er achtet darauf, dass das Leben und die
Gesundheit Dritter, wie auch Sachwerte, nicht gefährdet werden, die
öffentlichen Belange, insbesondere die des Umweltschutzes, gewahrt
werden. |
| 1.4 | Er achtet das geistige Eigentum anderer
und nimmt die Urheberschaft nur für solche Leistungen in Anspruch,
die von ihm selbst oder unter seiner Leitung erbracht worden sind. |
| 1.5 | Er soll auf die gütliche Beilegung von
Streitigkeiten hinwirken, die sich aus der Berufsausübung ergeben. |
| 1.6 | Er darf ohne Zustimmung des
Auftraggebers Ergebnisse seiner Tätigkeit nicht an Dritte
weitergeben, es sei denn, dass die Weitergabe zu ordnungsgemäßen
Ausübungen des Berufes gehört. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
des Auftrag- oder Arbeitgebers, die dem Mitglied bei der Ausübung in
seiner Berufstätigkeit bekannt werden, dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden oder zum eigenen Vorteil verwendet werden.
Mitglieder müssen ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. |
Verstöße des Ingenieurs gegen gesetzliche oder vertragliche
Verpflichtungen gelten dann als Verstöße gegen seine Berufspflichten,
wenn sie geeignet sind, dem Ansehen des Berufsstandes der Ingenieure zu
schaden.
| 3.1 | Eine qualifizierte Ingenieurleistung
erfordert eine angemessene Vergütung. Deshalb sind die für die
Ingenieurleistungen geltenden Vergütungsordnungen einzuhalten. |
| 3.2 | Die Mitglieder sollen die Kammer
unterrichten, wenn ein Auftraggeber Abweichungen von einer gültigen
Vergütungsregelung verlangt oder einen unzulässigen Preiswettbewerb
veranstaltet. |
Der Ingenieur unterlässt jede Schädigung eines Kollegen. Er wahrt
Objektivität bei der Beurteilung der Werke und Leistungen seiner
Kollegen und enthält sich herabsetzender Äußerungen in der
Öffentlichkeit.
Der Ingenieur ist verpflichtet, sich laufend beruflich fortzubilden.
Er achtet auf eine angemessene Fortbildung seiner Mitarbeiter.
Jedes Kammermitglied hat der Kammer auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen oder Nachweise zu führen, die dieser erlauben, sein
berufsgerechtes Verhalten zu beurteilen.
Kammermitglieder beteiligen sich als Teilnehmer, Vorprüfer,
Preisrichter oder Sachverständige nur an solchen Wettbewerben, die durch
ihre verbindlichen Verfahrensregelungen einen fairen und lauteren
Leistungsvergleich sicherstellen und in ausgewogener Weise den
partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung
tragen. Wettbewerbe, die nach den Grundsätzen und Richtlinien für
Wettbewerbe (GRW) ausgelobt sind oder einen Freigabevermerk der
zuständigen Kammer haben, entsprechen regelmäßig diesen Bedingungen.
| 8.1 | Berufsunwürdig ist ein Verhalten, das
nachhaltig gegen die Berufsgrundsätze oder gegen die Berufspflichten
verstößt, die einem Ingenieur bei der Berufsausübung obliegen. |
| 8.2 | Beim Verstoß eines Kammermitglieds
gegen diese Berufsgrundsätze oder gegen Berufspflichten kann der
Kammervorstand dem Ingenieur einen Verweis erteilen. Er kann ihn von
der Zugehörigkeit und Wählbarkeit zu Ausschüssen, Arbeitskreisen und
Fachgruppen-Vorsitz und von der Wählbarkeit zum Vorstand für die
nächste Amtszeit ausschließen. |
| 8.3 | Gegen ein Kammermitglied kann durch das
gesetzlich bestimmte Organ bei schuldhaften Verstößen auch ein
Ordnungsgeld oder Ausschluss
aus der Ingenieurkammer, nach näherer Maßgabe des
Ingenieurkammergesetzes angedroht und festgesetzt werden.
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| 9.1 | Irreführende Firmierungen des
selbständigen Ingenieurs sind unzulässig. |
| 9.2 | Es ist unzulässig, sich bei seiner
Nebentätigkeit mit dem Hinweis auf seine Stellung oder auf seine
Befugnis als Mitarbeiter seines Arbeitgebers um Aufträge zu
bewerben. Mitglieder im öffentlichen Dienst, die sich freiberuflich
betätigen oder Mitglieder, die in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis stehen, haben die gesetzlichen oder
vertraglichen Nebentätigkeitsregelungen zu befolgen. |
| 10.1 | Der selbständige Ingenieur hat als
Auftragnehmer und als Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vereinbarung von
Ingenieurleistungen die dafür gültigen Vergütungsordnungen, insbesondere
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), in der jeweils
gültigen Fassung eingehalten werden. |
| 10.2 | Honorarabrechnungen des selbständigen
Ingenieurs haben
detailliert, unter der genauen Bezeichnung der Leistung und unter
Hinweis auf die für die Honorarhöhe maßgebenden Bestimmungen zu
erfolgen. |
| 10.3 | Es ist dem selbständigen Ingenieur
untersagt, auf Preisanfragen für Ingenieurleistungen, die von
Vergütungsordnungen erfasst sind, anders
zu reagieren als unter Beachtung der Ziffern 4 und 11 dieser
Berufsgrundsätze mit einer Honorarermittlung nach den gültigen
Vergütungsverordnungen. |
| 11.1 | Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs,
die sittenwidrig oder irreführend sind, sind zu unterlassen. |
| 11.2 | Selbständige Ingenieure werben durch
ihre Leistung. Werbung ist Ingenieuren nur erlaubt, soweit sie über
die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.
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Der selbständige Ingenieur hat zu beachten, dass es die berechtigten Interessen des Auftraggebers erfordern, deckungsfähige Risiken durch eine ständige Berufshaftpflichtversicherung abzudecken. Die Mindestdeckungssummen betragen:
DM 1.000.000,- bei Personenschäden und
DM 300.000,- bei sonstigen Schäden.
Diese Deckungssummen sind auftragsbezogen angemessen zu erhöhen.
Der selbständige Ingenieur darf eine geschäftliche Beziehung zwischen einem anderen Ingenieur und dessen Auftraggeber nicht dadurch beeinträchtigen, dass er von sich aus im eigenen geschäftlichen Interesse in der gleichen Sache tätig wird.
| 14.1 | Beratende Ingenieure machen durch die
Führung dieser Berufsbezeichnung erkennbar, dass sie ihre Berufsaufgaben unabhängig
sowie in eigener Verantwortung ausführen. Beratende Ingenieure
unterlassen es, für sich und Dritte Vorteile zu fordern, zu verschaffen
oder anzunehmen, die geeignet sind, Entscheidungen im Zusammenhang mit
ihrer Berufsausübung zu beeinflussen. Sie dürfen neben ihrer beruflichen
Tätigkeit als Beratende Ingenieure keine gewerbliche Tätigkeit ausüben,
die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht. |
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| 14.2 | Der Beratende Ingenieur ist
freiberuflich selbständig tätig. Er ist in allen beruflichen
Angelegenheiten unabhängiger Berater, Treuhänder und Sachwalter
seines Auftraggebers. Das Bestehen eines mit seinen Berufsaufgaben
im Zusammenhang stehenden Arbeits- oder eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses schließt eine freiberufliche Tätigkeit in der
Regel aus, es sei denn es handelt sich um folgende Fälle:
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| 15.1 | Eine Gesellschaft eines Beratenden
Ingenieurs mit Dritten, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung
Beratender Ingenieur berechtigt sind, ist unter folgender
Voraussetzung zulässig:
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| 15.2 |
Übt der Beratende Ingenieur seine Berufstätigkeit in einer Gesellschaft aus, darf er die Berufsbezeichnung
Beratender Ingenieur nur führen, wenn die Unabhängigkeit auch auf die
Gesellschaft zutrifft. |
| 16.1 | Der Beratende Ingenieur darf für die
Weitervermittlung eines Auftrages an einen anderen Ingenieur kein
Entgelt entgegennehmen. |
| 16.2 | Der Beratende Ingenieur darf Dritten
für den Nachweis oder die Vermittlung eines Auftrages Geldwerte oder
Leistungen weder zuwenden noch versprechen. Vorstehendes gilt nicht
in Bezug auf Ingenieurleistungen, die für ausländische Auftraggeber
zu erbringen sind.
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Der Beratende Ingenieur hat allein die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf jedoch keine Vorschriften oder Anweisungen des Auftraggebers anerkennen, die mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind.
Er ist verpflichtet, vor Aufnahme eines Auftrages den Auftraggeber
von einem Sachverhalt zu unterrichten, der den Anschein oder die
Möglichkeit einer Interessenkollision begründen kann.
Treten nach der Aufnahme eines Beratenden Ingenieurs in die Ingenieurkammer Tatsachen ein, durch die die Voraussetzungen der Eintragungen entfallen oder die zu einer Versagung oder Löschung der Eintragung führen können, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.
| 19.1 | Mitglieder, die in Berufsfeldern tätig
sind, für die zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie Schutz
von Leben und Gesundheit, Schutz der Umwelt, Brand- und Wärmeschutz,
Schallschutz, behutsamer Umgang mit lebenswichtigen Ressourcen oder
Verbraucherschutz besondere Qualifikationsvoraussetzungen zu fordern
sind, können in besonderen Listen (Fachlisten) eingetragen werden,
die von der Ingenieurkammer geführt werden |
| 19.2 | Die Fachlisten werden getrennt nach
Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern geführt. |
| 19.3 | Die Fachlisten werden öffentlichen
Stellen, Auftraggebern und deren Verbänden sowie sonstigen
Nachfragern, die ein glaubhaftes Interesse nachweisen, übergeben. |
| 19.4 | Die vorstehenden Regelungen gelten für
alle Kammermitglieder. |
| 19.5 | Die Qualifikationen für eine Fachliste
kann der Berufsbezeichnung beigefügt werden. |
Diese Berufsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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